Leitsatz
Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein wichtiges Indiz darstellen. Liegt eine derartige Entlohnung nicht vor, verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger war als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Sein Aufgabenbereich bestand darin, neue Kunden zu akquirieren, den Kundenstamm sowie Kunden während der Auftragserteilung und der Geschäftsabwicklung zu betreuen. In der Einkommensteuererklärung 1997 machte der Steuerpflichtige, der einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 68 322 EUR bezog, Bewirtungskosten von 7 872 EUR und Aufwendungen für Werbemittel mit 3 200 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und FG lehnten es ab, diese Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtungen und Werbemittel zu Gunsten von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers könnten nur Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erhalte.
Der BFH hält die Revision des Steuerpflichtigen für begründet. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen Hierzu können unter Berücksichtigung der abzugsbeschränkenden Vorschriften auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Werbegeschenke und für die Bewirtung von Personen zählen. Werbungskosten liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht. Das FG hat seine Entscheidung lediglich damit begründet, die Aufwendungen könnten deshalb keine Werbungskosten darstellen, weil der Steuerpflichtige keine umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erzielt habe. Diese Ansicht ist mit dem Begriff der Veranlassung nicht zu vereinbaren.
Bei der Würdigung, ob Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann der Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein wichtiges Indiz darstellen. Liegt eine derartige Entlohnung nicht vor, verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter. Der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Es hat zu prüfen, ob die Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als Erwerbsaufwand erfüllen, und ob die Gesamteinnahmen des Steuerpflichtigen nicht nur feste, sondern auch variable Gehaltsteile umfassten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 24.5.2007, VI R 78/04.