Leitsatz
Hat sich der Vermögensübernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Altenteilsvertrag verpflichtet, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu tragen, sind die dadurch nach dem Tod des Erstverstorbenen entstandenen Aufwendungen als dauernde Last abziehbar, soweit sie angemessen sind.
Sachverhalt
Mit Hofübergabevertrag vom 28.12.1995 erhielt ein Steuerpflichtiger von seinen Eltern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug gewährte er den Übergebern ein umfassendes Leibgedinge u.a. mit der ausdrücklichen Verpflichtung, beim Tod der Übergeber die Kosten für die standesgemäße Beerdigung und für ein ortsübliches Grabmal zu tragen, ferner für die Grabpflege in angemessener Weise und für die ortsübliche Dauer aufzukommen. Nachdem der Vater des Steuerpflichtigen 1997 verstorben war (Alleinerbin aufgrund Ehe- und Erbvertrags war die Mutter des Steuerpflichtigen), machte dieser in der Einkommensteuererklärung für 1998 die Kosten für ein Grabmal in Höhe von 10420 DM und weitere Aufwendungen für die Betreuung seiner Mutter als Sonderausgaben (dauernde Last) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend. Das Finanzamt ließ im Einkommensteuerbescheid für 1998 den Sonderausgabenabzug nicht zu. Das FG gab der der Klage in vollem Umfang statt.
Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Der Rechtsbegriff der als dauernde Last abziehbaren Versorgungsleistungen umfasst Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche laufende Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf abgedeckt werden. Darüber hinaus sind als Sonderausgaben abziehbar aber auch einmalige Aufwendungen, die wie die Kosten für die Beerdigung und das Grabmal des Altenteilers nach dem Zivilrecht zum Inbegriff typischer Versorgungsleistungen gehören. Die Verpflichtung zur Tragung von Beerdigungs- und Grabpflegekosten sind für vorweggenommene Erbfolgen geradezu typisch. Nach h.M. können die Kosten der Beerdigung und der Grabpflege Gegenstand einer im Rahmen eines Altenteils bestellten Reallast sein. Zu den Kosten einer standesgemäßen Beerdigung gehören nach der Auslegung des § 1968 BGB auch die für ein ortsübliches Grabmal. Dies vorausgesetzt, gehören auch die angemessenen Aufwendungen für ein ortsübliches Grabmal zu den als dauernde Last abziehbaren Versorgungsleistungen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 15.2.2006, X R 5/04.