Leitsatz
Erben können Rechtsanwaltskosten für ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu einem Rechtsstreit des Vermächtnisnehmers nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen.
Sachverhalt
Die Erblasserin wurde von mehreren Miterben beerbt, außerdem hatte sie einer Vermächtnisnehmerin ein Kaufrechtsvermächtnis für ein Grundstück eingeräumt. Nach Ausübung dieses Rechts legte die Vermächtnisnehmerin Einspruch und anschließend Klage gegen ihre Erbschaftsteuer ein. Die Miterben wurden zu diesen Verfahren hinzugezogen bzw. beigeladen und ließen sich durch einen Testamentsvollstrecker und Rechtsanwalt vertreten. Das Klageverfahren endete mit einer tatsächlichen Verständigung über den gemeinen Wert des Vermächtniserwerbs. Das FG erklärte die außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig. Die Miterben beantragten, die ihnen in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren von 25 705 EUR als Nachlassverbindlichkeiten bei ihrer Erbschaftsteuerfestsetzungen abzuziehen.
Der BFH lehnt diesen Abzug ab. Von dem Erwerb sind Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Hierzu gehören Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Nicht abziehbar ist die eigene Erbschaftsteuer. Sie wird wie eine nicht abziehbare Verwendung des Erwerbs nach dem Erbfall behandelt. Dieses Abzugsverbot gilt auch für Rechtsverfolgungskosten, die der Erwerber aufwendet, um die Erbschaftsteuer abzuwehren oder zu mindern.
Der BFH erstreckt diesen Rechtsgedanken auch auf solche Rechtsverfolgungskosten, die dem Erben bei seiner Hinzuziehung bzw. Beiladung zu einem Rechtsstreit entstehen, das von einem Vermächtnisnehmer wegen dessen Erbschaftsteuer geführt wird. Denn dieser Erbschaftsteuerstreit betrifft auch die Erbschaftsteuer der Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen, da das Finanzamt bei einer Entscheidung gegenüber dem Vermächtnisnehmer auch die Erbschaftsteuerfestsetzungen der Beteiligten ändern kann. Deshalb handelt es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Kosten für die eigene Erbschaftsteuer, die nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden können.
Der Umstand einer tatsächlichen Verständigung ändert nichts an diesem Ergebnis, weil hier ebenfalls die Abwehr einer Erhöhung der Erbschaftsteuer der Erben möglich ist. Die Rechtsanwaltskosten können auch nicht als Kosten einer Testamentsvollstreckung abgezogen werden, denn der Rechtsanwalt hat keine Testamentsvollstreckertätigkeit ausgeübt, sondern lediglich die Erben im Rechtsstreit der Vermächtnisnehmerin vertreten.
Hinweis
Der BFH ließ offen, ob die Kosten für das Erstellen der Erbschaftsteuererklärung zu den abziehbaren Kosten zählen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 20.6.2007, II R 29/06.