Neues Kostengesetz

Mit dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) ist bereits im Jahr 2013 die Kostenordnung abgelöst und gleichzeitig das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG, BGBl 2013 I S. 2586) eingeführt worden. Damit ergeben sich die Geschäftswerte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr aus den Vorschriften der Kostenordnung (KostO), sondern aus denen des GNotKG (ausführlich Schneider, NJW 2014, S. 982).

Klärung von Streitfragen

Seit dessen Inkrafttreten haben sich bei der Gerichtskostenberechnung in Grundbuchsachen Unklarheiten und Streitfragen herausgebildet. Der Gesetzgeber hat das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015 (BGBl I S. 1042) genutzt, um einige Streitfragen zu beseitigen, insbesondere auch die Frage, ob für die Eintragung der Änderung eines Gesamtrechts mehrere Einzelgebühren oder nur eine (erhöhte) Gebühr anzusetzen ist.

Eintragung desselben Eigentümers bei verschiedenen Grundstücken

Wichtige Änderungen im Überblick

Die Regelung des § 69 Abs. 1 GNotKG, wonach sich der Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken nach den zusammengerechneten Werten dieser Grundstücke berechnet, wurde geändert und greift zukünftig nur noch dann ein, wenn die Eintragungsanträge auch in demselben Dokument enthalten sind. Es müssen deshalb nunmehr folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Grundbücher werden bei demselben Grundbuchamt geführt,
  • die Eintragungsanträge sind in demselben Dokument enthalten,
  • die Eintragungsanträge gehen am selben Tag bei dem Grundbuchamt ein.

Eintragung mehrerer Veränderungen desselben Rechts

Entsprechend geändert wurde auch § 69 Abs. 2 GNotKG, sodass sich der Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, künftig dann nach den zusammengerechneten Werten der Veränderungen bestimmt, wenn

  • die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind,
  • die Eintragungsanträge am selben Tag bei dem Grundbuchamt eingehen.

Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken eingetragen sind

Vormerkungen

Änderungen bei der Gebührenberechnung ergeben sich für die Eintragung und Löschung von Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden. Der Gesetzgeber hat die Vorbem. 1.4 Abs. 3 KV-GNotKG geändert.

Veränderungen von Gesamtrechten

Der Gesetzgeber hat den in der Rechtsprechung bestehenden Streit, ob für die Eintragung von Veränderung bei Gesamtrechten jeweils gesonderte Gebühren oder nur eine Gebühr mit einem erhöhten Gebührensatz anfällt, beseitigt und hierzu die neue Nr. 14131 KV-GNotKG eingeführt.

Danach ist gebührenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Eintragung von Veränderungen bei

  • Gesamtrechten an Grundstücken, für die die Grundbücher bei demselben Grundbuchamt geführt werden und
  • Gesamtrechten an Grundstücken, für die die Grundbücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden.

Werden die Grundbücher bei demselben Grundbuchamt geführt, fällt für die Eintragung der Veränderung am Gesamtrecht die Gebühr der Nr. 14130 KV-GNotKG wegen Vorbem. 1.4 Abs. 3 Satz 1, 3 KV-GNotKG nur einmal an, wenn

  • die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind,
  • die Eintragungsanträge am selben Tag bei dem Grundbuchamt eingehen.

Verschiedene Grundbuchämter involviert

Ist das Gesamtrecht bei mehreren Grundstücken eingetragen, für die die Grundbücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden, gilt bei Eintragung einer Veränderung zukünftig die neu eingeführte Gebührenregelung der Nr. 14131 KV-GNotKG. Danach erhöht sich die Gebühr der Nr. 14130 KV-GNotKG ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um 0,1.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Inkrafttreten

Diese Änderungen sind am 4.7.2015 in Kraft getreten. Die Kosten sind danach noch nach altem Recht zu erheben, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, d. h. vor dem 4.7.2015, anhängig geworden ist. Maßgeblich ist deshalb der Eingang des Eintragungsantrags bei Gericht und nicht die Eintragung in das Grundbuch oder das Register.

(Ausführlich dazu Schneider, Rpfleger 2016, S. 9)

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