Leitsatz
Eine Rückstellung für die Verpflichtung einer GmbH, einer Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zu erstatten, führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Sachverhalt
Beherrschender Gesellschafter der X-GmbH mit 98 % der Anteile war X. Mit wirtschaftlichem Übergang zum 31.1.1995 erwarb die X-GmbH ein mit einem Möbelhaus bebautes Grundstück. Das Grundstück war seit 1991 an die S-GmbH vermietet, deren beherrschender Gesellschafter mit 95 % der Anteile ebenfalls X war.
Die S-GmbH zahlte die Mietzinsen für das Grundstück noch bis November 1995. Mitte 1996 wurde über das Vermögen der S-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. In seinem Bericht stellte der Konkursverwalter fest, dass die S-GmbH vor 1995 erhebliche Verluste erlitten und dies nur deshalb nicht zur Insolvenz der Gesellschaft geführt habe, weil X diverse Gesellschafterhilfen geleistet habe. Außerdem erwähnte er wahrscheinliche Ansprüche gegen X u.a. wegen kapitalersetzender Überlassung von Grundstücken.
Die X-GmbH, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.2. bis 31.1. hatte, bildete in ihrer im November 1997 aufgestellten Bilanz zum 31.1.1996 wegen drohender Ansprüche des Konkursverwalters der S-GmbH eine Rückstellung. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung an, rechnete dem Ergebnis der GmbH jedoch Körperschaftsteuerbescheid für 1996 den gleichen Betrag als vGA zu. Die drohenden Ansprüche des Konkursverwalters sind nach Auffassung des Finanzamts allein durch das Gesellschaftsverhältnis zu X veranlasst gewesen.
Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Der gesellschaftsrechtliche Tatbestand der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter oder ein diesem nahestehender Dritter der in der Krise befindlichen Gesellschaft einen Gegenstand zur Nutzung überlässt bzw. einen bereits vorher überlassenen Gegenstand nicht abzieht. Rechtsfolge ist, dass die auf schuldrechtlicher Ebene vereinbarte Gebrauchsüberlassung während der andauernden Krise bei der notleidenden Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert wird und ein etwa vereinbartes Nutzungsentgelt (hier: der zwischen der X-GmbH und der S-GmbH vereinbarte Mietzins) in diesem Zeitraum nicht eingefordert werden darf. X hat dadurch, dass er seiner Finanzierungsverantwortung gegenüber der S-GmbH nicht gerecht geworden ist, die X-GmbH mit einer Verbindlichkeit belastet, für die primär er selbst einzustehen hätte. Ob die Rückstellung aufzulösen ist oder ob sie durch Hinzurechnung des Rückstellungsbetrags als vGA zu neutralisieren ist, hat der BFH nicht entschieden. Denn die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist in beiden Fällen gleich.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 20.8.2008, I R 19/07.