Leitsatz
Zu den Anwartschaften auf eine eigene Altersversorgung i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG rechnen auch die von einem Arbeitnehmer vertraglich vereinbarten Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.
Sachverhalt
Der Kläger K war mit 2 weiteren Gesellschaftern an einer Steuerberatungs-GmbH beteiligt und ebenso wie diese zum Geschäftsführer bestellt. Die GmbH erteilte K und den anderen Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionszusagen samt Hinterbliebenenversorgung. Das Finanzamt berücksichtigte die Beiträge an das Versorgungswerk nur beschränkt als abziehbare Sonderausgaben. Hierbei kürzte es den Vorwegabzug. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf. Das FG muss unter Berücksichtigung nachstehender Grundsätze prüfen, ob der Aufwand der GmbH für die Ansprüche des K auf Altersversorgung im Vergleich zum Aufwand für die Ansprüche aller Gesellschafter seiner Beteiligungsquote entspricht:
1.) Als "Beitragsleistung" für den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine Altersversorgung gilt nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage.
2.) Dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steht der Vorwegabzug ungekürzt zu, weil er – wirtschaftlich betrachtet – die ihm zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche und damit nur durch eigene Beitragsleistungen erwirbt.
3.) Gleiches gilt, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat, und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen allein durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt.
4.) Zu den Anwartschaftsrechten auf eine eigene Altersversorgung gehören auch vertraglich vereinbarte Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.
5.) Die vollständig eigene Beitragsleistung richtet sich maßgeblich nach den im streitigen Veranlagungszeitraum bestehenden Beteiligungsverhältnissen und danach, ob unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Versorgungsanwartschaften der Gesellschafter der Aufwand für die Altersversorgung des K dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht oder sie unterschreitet.
6.) Es kommt bei Ermittlung des Aufwands für die Altersversorgung nicht darauf an, wie die GmbH den Aufwand ertragswirksam in der Pensionsrückstellung ausgewiesen hat. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang bei vorausschauender Betrachtung unter Berücksichtigung der Höhe der jeweils zugesagten Altersversorgung (samt Hinterbliebenenversorgung) und des Alters der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Beginn der Zahlungen Aufwand für die Altersversorgung dieser Personen entstehen wird und wie viel hiervon auf den betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführer entfällt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 27.5.2009, X R 50/06.