Leitsatz
Sagt die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so ist der diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 % des Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten handelt.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen wurden in den Streitjahren 1999 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide waren je zur Hälfte an der X-GmbH beteiligt und führten deren Geschäfte. Im Jahr 1999 erteilte die GmbH dem Ehemann eine Pensionszusage.
Das Finanzamt kürzte in beiden Streitjahren den den Eheleuten gemeinsam zustehenden Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG um 16 % des Bruttoarbeitslohns, den der Ehemann im jeweiligen Jahr aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit von der GmbH bezogen hatte. Diese Kürzung hatte zur Folge, dass sich der Vorwegabzug für das Jahr 1999 auf 751 DM verringerte und für das Jahr 2000 ganz wegfiel. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Entscheidung
Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs waren erfüllt, da die dem Ehemann erteilte Pensionszusage nicht vollständig auf dessen eigener Beitragsleistung beruht. Die Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. kann nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Ehemann die durch die Pensionszusage eingetretene Minderung des seiner Ehefrau zustehenden gesellschaftsrechtlichen Gewinnanspruchs als "eigene Beitragsleistung" zuzurechnen ist. Denn der Ehemann hat seine Anwartschaft auf eine Altersversorgung zumindest zu einem Teil, der rechnerisch auf die Beteiligungsquote seiner Mitgesellschafterin entfällt, durch Minderung der Vermögensansprüche eines Dritten und damit nicht durch eigene Beitragsleistung erworben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Mitgesellschafterin um den zusammenveranlagten Ehegatten handelt.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu belassen, weil dieser – wirtschaftlich betrachtet – eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsvertragliche Ansprüche und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt. Das Gleiche gilt, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt.
Praxishinweis
Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern beantwortet sich die Frage nach der vollständig eigenen Beitragsleistung maßgeblich nach ihren im Streitjahr bestehenden Beteiligungsverhältnissen und nach der ihnen jeweils zugesagten Altersversorgung. Sie bestimmt sich damit letztlich danach, ob der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht.
Die Ehegatten hätten daher im vorliegenden Fall die für sie nachteilige Kürzung des Vorwegabzugs dadurch vermeiden können, dass die GmbH auch der Ehefrau eine Pensionszusage in gleicher Höhe wie dem Ehemann erteilt hätte.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 26.9.2006, X R 3/05