Leitsatz
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für Veranlagungszeiträume nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder Altersversorgungsansprüche begünstigt worden war.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte bis zum Ende des dem Streitjahr 2001 vorangegangenen Veranlagungszeitraums als Angestellter Arbeitslohn bezogen und war mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2000 in den Ruhestand getreten. Im Streitjahr bezog er vom früheren Arbeitgeber laufende Pensionszahlungen. Daneben wurde ihm im April 2001 für das Jahr 2000 eine Gratifikation und eine Erfolgsbeteiligung ausgezahlt, wofür der frühere Arbeitgeber jeweils keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten hatte. Die für das Jahr 2001 erklärten Versicherungsbeiträge von 22481 DM berücksichtigte das Finanzamt nur teilweise als beschränkt abziehbare Sonderausgaben. Dabei kürzte es den Vorwegabzug in voller Höhe. Während des früheren Beschäftigungsverhältnisses hatten die Kürzungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorgelegen. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzamt hat den Vorwegabzug zu Recht gekürzt. Der Steuerpflichtige hatte auf der Grundlage des früheren Beschäftigungsverhältnisses einen persönlichen Versorgungsstatus erreicht, der nach Wortlaut, Systematik und Sinn der gesetzlichen Vorschriften in dem Umfang, in dem ihm aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslohn – ausgenommen Vorsorgungsbezüge – zufließt, den Vorwegabzug ausschließt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nachträglich in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, in dessen Verlauf Ausgaben des Arbeitsgebers für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen i.S. von § 3 Nr. 62 EStG nicht mehr erbracht oder Ansprüche und Anwartschaften auf Altersversorgung i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG nicht mehr erworben werden.
Praxishinweis
Das Urteil liegt auf der Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung. Der BFH hat bereits entschieden, dass der Vorwegabzug gekürzt werden muss, wenn der Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis herrührt, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Ausgaben des Arbeitgebers für seine Zukunftssicherung i.S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist. Dies hat der BFH auch schon früher für die Fälle angenommen, in denen der Arbeitslohn nachträglich in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, in dessen Verlauf derartige Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr erworben werden.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 20.12.2006, X R 38/05