Leitsatz
Die Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG ist für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung.
Sachverhalt
Der als Arbeitnehmer tätige Kläger war wegen der Höhe seiner Einnahmen nicht pflichtversichert. Seit dem 1.11.1993 bezog er Altersrente. Vom Arbeitgeber erhielt er Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung; so 769,50 DM im Jahr 1994. Sämtliche Zuschüsse blieben nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.
Bei den Einkommensteuer-Veranlagungen kürzte das Finanzamt den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag von 12 000 DM wegen der Arbeitgeberzuschüsse um 16 % des Bruttoarbeitslohns, wodurch der Vorwegabzug entfiel. Mit der Revision macht der Kläger u. a. geltend, die Kürzung des Vorwegabzugs in voller Höhe um 16 % der Einnahmen verstoße gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber hätte die Kürzung des Vorwegabzugs von der Höhe der Zukunftssicherungsleistung abhängig machen müssen.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Kürzung des Vorwegabzugs in voller Höhe um 16 % der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Der Vorwegabzug soll Selbständigen einen Ausgleich dafür bieten, dass der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung nicht als beschränkt abziehbare Sonderausgabe, sondern als steuerfreier Arbeitslohn behandelt wird, während Selbständige ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe selbst aufbringen müssen. Der Vorwegabzug soll nur bei Steuerpflichtigen mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und bei Mandatsträgern gekürzt werden. Die aus der Kürzung herausfallenden Personengruppen, u. a. Handelsvertreter und Künstler, sind zahlenmäßig von untergeordneter Bedeutung, so dass gegen die typisierende und pauschalierende Regelung im Hinblick auf die damit verbundene durchgreifende Verwaltungsvereinfachung keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben werden können.
Der Gesetzgeber hat darauf abgestellt, dass es für die Kürzung nicht auf die Höhe der Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG ankommt, sondern allein darauf, dass überhaupt solche Leistungen erbracht worden sind. Damit wurde in zulässiger Weise eine generalisierende Regelung getroffen, die aus der Erbringung von Zukunftssicherungsleistungen darauf schließt, dass kein weiterer Vorwegabzug geboten ist. Eine individuelle Berechnung, die auf die Höhe der in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum erbrachten Zukunftssicherungsleistungen abstellt, ist danach nicht geboten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.10.2002, XI R 61/00