Leitsatz
Hat ein Investor bereits vor dem 20.12.2000 mit nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem Gebäude begonnen, hat er auch dann einen Anspruch auf Investitionszulage, wenn eine andere Person für diese Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen in Anspruch nimmt. Das nachträglich geänderte Kumulationsverbot in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 gilt für diese Fälle nicht.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte im Jahr 2000 mehrere Gebäude saniert und nach Aufteilung in Wohneigentum veräußert. Die Erwerber hatten für die auf die nachträglichen Herstellungsarbeiten entfallenden Anschaffungskosten erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG in Anspruch genommen. Das Finanzamt versagte die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten beantragte Investitionszulage unter Hinweis auf das in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 enthaltene Kumulationsverbot. Dieses schließt in der durch das InvZulGÄndG vom 20.12.2000 geänderten Fassung eine Investitionszulage aus, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen in Anspruch nimmt. Die vorherige Gesetzesfassung enthielt kein Kumulationsverbot in Bezug auf erhöhte Absetzungen, die ein anderer als der Anspruchsberechtigte in Anspruch nimmt.
Nach Auffassung des BFH ist die durch das InvZulGÄndG erfolgte Gesetzesänderung keine Klarstellung der bis dahin geltenden Rechtslage. Mit ihr wurde vielmehr ein weiteres Kumulationsverbot geschaffen. Zwar möge es zutreffen, dass die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten von Anfang an auch für diese Fälle eine Investitionszulage ausschließen wollten, eine Äußerung in den Gesetzesmaterialien reiche allein aber zur Bestimmung dessen, was mit der Vorschrift bezweckt ist, nicht aus. Der Wille müsse im Gesetzestext selbst hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des zunächst geltenden Gesetzes entfiel der Anspruch auf Investitionszulage nur, wenn der Anspruchsberechtigte selbst erhöhte Absetzungen in Anspruch nahm. Diese Regelung war nicht auslegungsbedürftig oder lückenhaft.
Da das zusätzliche Kumulationsverbot zwischen Investitionszulage des Anspruchsberechtigten und erhöhten Absetzungen des Erwerbers erst nachträglich in das InvZulG 1999 eingefügt wurde, könne es auch erst für die Zukunft gelten. Ansonsten läge eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Gesetzes vor. Da das InvZulG 1999 die Anspruchsberechtigten zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten anreizen sollte, würden die Dispositionsentscheidungen des Anspruchsberechtigten vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage. Diese könne i. d. R. erst mit dem Zeitpunkt des endgültigen Beschlusses zur Änderung der gesetzlichen Grundlage entfallen. Danach könne das Kumulationsverbot frühestens auf nachträgliche Herstellungsarbeiten angewendet werden, zu denen sich der Investor nach dem 20.12.2000 entschlossen hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.12.2006, III R 27/03