GAP-Reform

Ein vor der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP-Reform) abgeschlossener Pachtvertrag kann dahingehend auszulegen sein, dass die dem Pächter im Jahre 2005 im Zuge der GAP-Reform übertragenen Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (Flächenprämien) nicht an den Verpächter herauszugeben sind. Das hat das OLG Hamm entschieden.

Die Eltern der Klägerin hatten im Jahre 1993 in Rheine gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen in der Größe von ca. 16,5 ha mit den dazugehörigen Milchquoten an den Vater des Beklagten aus Rheine verpachtet und dabei in einer Vertragsklausel vereinbart, dass der Pächter "auf die Flächen" zugeteilte "Produktionsquoten" zu erhalten und am Ende der Pachtzeit kostenlos an die Verpächter zurückzugeben habe. Nach der GAP-Reform ließ sich der Beklagte, der den elterlichen Hof zwischenzeitlich übernommen hatte, Flächenprämien zuweisen.

Streit um Flächen­prämie

Nach dem Ende des Pachtvertrags im Jahre 2011 verlangte die Klägerin, die ihrerseits den Hof ihrer Eltern übernommen hatte, vom Beklagten die Übertragung der auf die früheren Pachtflächen entfallenen Flächenprämien. Sie meinte, die im Jahre 1993 vereinbarte Vertragsklausel zur Rückgabe zugeteilter Produktionsquoten erfasse auch die im Jahre 2005 eingeführten Flächenprämien.

Das Klagebegehren blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des OLG war die dem Betriebsinhaber zugeordnete Flächenprämie keine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe, die der Pächter bereits nach den gesetzlichen Vorschriften am Pachtende an den Verpächter herauszugeben hatte. Im vorliegenden Fall ergab sich auch aus dem Pachtvertrag kein Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche, weil diese keine "auf die Flächen" zugeteilte "Produktionsquoten" im Sinne der vertraglichen Absprache waren. Bei den Flächenprämien handelte es sich um eine produktionsunabhängige, von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förderung, die eine Beihilfe zur Verbesserung des Einkommens des Betriebsinhabers darstellte. Eine derartige Förderung erfasste die infrage stehende Vertragsklausel nicht.

Auslegung der Vertrags­klauseln

Die Interessenlage gebot aus der Sicht des OLG kein anderes Vertragsverständnis, weil im vorliegenden Fall nur landwirtschaftliche Nutzfläche und keine Betriebseinheit verpachtet gewesen war. Schließlich könne die Verpächterin – so das OLG – auch keine Übertragung eines anteiligen Werts des auf die verpachteten Flächen bezogenen Teils der Zahlungsansprüche verlangen. Der Vertragsklausel fehle die hierfür notwendige Transparenz, weil sie Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer anteiligen Übertragung nicht festlege.

(OLG Hamm, Urteil v. 18.6.2013, 10 U 6/13)

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