Leitsatz

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG a.F. (bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99) ermittelt und ergeben sich daraus atypischerweise Verluste, weil der Gesetzgeber Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch entgegen dem Rechtsgedanken des § 3c EStG in vollem Umfang zum Abzug zulässt, so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen. Andauernde Verluste können daher auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen.

 

Sachverhalt

Ein Landschaftsgärtner betrieb neben seiner nichtselbständig ausgeübten Berufstätigkeit eine Schafzucht mit ca. 150 Schafen. Den Gewinn ermittelte er für das Wirtschaftsjahr vom 1.5.

bis 30.4. nach Durchschnittssätzen. Unter Berücksichtigung entsprechend hoher Schuldzinsen erklärte er für die Jahre 1982 bis einschließlich 1998 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von insgesamt rd. ./. 200 000 DM. Nur für die Jahre 1988 und 1989 ergaben sich aufgrund nicht angefochtener Schätzungen des Finanzamts Gewinne von rd. 30 000 DM und 20 000 DM; sonst erklärte der Steuerpflichtige seit 1990 durchgehend wie auch für die Streitjahre Verluste. Nachdem das Finanzamt die erklärten Verluste zunächst bis 1995 anerkannt hatte, ging es ab der Veranlagung für 1996 von einer Liebhaberei aus und berücksichtigte die Verluste nicht mehr. Der gegen die entsprechenden Bescheide erhobenen Klage gab das FG statt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH können andauernde Verluste auch bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen[1] . Der Vereinfachungszweck dieser Gewinnermittlung[2] steht – so der BFH – einer Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht entgegen, da der Gesetzgeber mit § 13a EStG in den Fällen, in denen er den unbegrenzten Abzug von Schuldzinsen zugelassen und damit die Entstehung von Verlusten ermöglicht hat, ersichtlich nicht zugleich die Einkunftserzielungsabsicht unterstellen wollte. Ob der Steuerpflichtige eine derartige Absicht hatte, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen. Sie ist – auch bei landwirtschaftlichen Betrieben – nur zu bejahen, wenn der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den Ertragsaussichten einen – steuerlichen – Totalgewinn erwarten lässt[3].

 

Praxishinweis

Werden anders als im Streitfall steuerliche Gewinne erzielt, so kann der Steuerpflichtige nicht geltend machen, sein Betrieb sei ein einkommensteuerlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb[4].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.03.2003, IV R 26/01

[1] Ebenso FG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.1989, XII 752/85, EFG 1990, S. 174, rkr.
[2] Vgl. BT-Drs. 8/3239, S. 9

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