Leitsatz

Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1999 steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

 

Sachverhalt

Verein A vermietete langfristig Gebäude an den Verein B zum Betrieb einer Schule. Desweiteren vermietete A eine in 2002 errichtete Turnhalle zuzüglich Umsatzsteuer an den Verein B. Das Finanzamt versagte A den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Turnhalle, da ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG nach§ 9 UStG nicht möglich sei, weil Mieter B das Turnhallengebäude nicht ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwende. Verein B führt hauptsächlich nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze aus. Nur die anteilig auf die steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen entfallende Vorsteuern behandelte das Finanzamt als abzugsfähig. Auch nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der Vermietung der Turnhallen samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner um keine einheitliche steuerpflichtige Leistung des Betreibens einer Sportanlage mit einer Vielzahl unterschiedlicher Leistungen i.S. des Abschn. 86 Abs. 1 UStR. Im Urteilsfall handelt es sich um eine steuerfreie Grundstücksvermietung, da der Mietvertrag langfristig auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen war. Auch beschränkte sich die Gebäudeüberlassung nicht auf die Zeiten, in denen in der Turnhalle tatsächlich Sport ausgeübt wurde. Die Leistung des A bestand allein in der "passiven" Zurverfügungstellung der Turnhalle und der darin befindlichen Betriebsvorrichtungen.

 

Hinweis

Der BFH hält sogar eine insgesamt einheitliche steuerfreie Gebäudevermietung für möglich. Dies hätte jedoch im Urteilsfall zur Versagung des anteiligen Vorsteuerabzugs auf die Betriebsvorrichtungen und damit zu einer unzulässigen Verböserung geführt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.12.2008, XI R 23/08.

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