Leitsatz

  1. Bei mündlich bekannt gegebenen Verwaltungsakten beginnt die einmonatige Einspruchsfrist auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen.
  2. Im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ist die mündliche Mitteilung des Abgabenbetrags eine i.S. des Art.221 Abs.1 ZK geeignete Mitteilungsform.
  3. §29a ZollV findet in §28 Abs.1 ZollVG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
 

Sachverhalt

Ein Urlauber wurde an der Schweizer Grenze vom deutschen Zoll gefragt, ob er abgabenpflichtige Waren mitführe. Er verneinte dies. Bei der Zollkontrolle fand man jedoch den Kassenbeleg eines Sportgeschäfts über eine Skijacke für 899Franken. Hierfür wurden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Das teilte der Abfertigungsbeamte zunächst mündlich mit; außerdem übergab er dem Reisenden einen sog. Abfertigungshinweis sowie eine Berechnung des Abgabebetrags mit dem Umrechnungskurs, dem Zollwert der Jacke, der Codenummer des Zolltarifs und dem Zollsatz. Mehr als einen Monat später wurde Einspruch eingelegt. Das Hauptzollamt verwarf diesen wegen Versäumung der Einspruchsfrist.

 

Entscheidung

Der Einspruch ist unzulässig, weil die einmonatige Einspruchsfrist versäumt worden ist. Diese Frist läuft ohne entsprechende Belehrung. Nur bei schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten ist die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung Voraussetzung für den Lauf der Monatsfrist. Hier handelte es sich um einen mündlichen Verwaltungsakt – trotz der im Rahmen seines Erlasses dem Abgabepflichtigen übergebenen Schriftstücke. Mit diesen sollte nach dem Willen des Abfertigungsbeamten, wie ihn das FG ermittelt hat, nicht der Bescheid erlassen, sondern nur ein zuvor mündlich erlassener Bescheid erläutert werden. Daran sah sich der BFH gebunden.

 

Praxishinweis

Steuerverwaltungsakte können in der Regel nicht mündlich ergehen. Für Einfuhrabgaben, die auf Grund von Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr erhoben werden, lässt §29a Abs.2 ZollV die mündliche Erhebung jedoch ausdrücklich zu. Wer bei der Rückkehr aus dem Urlaub wahrheitswidrig angibt, keine abgabenpflichtigen Waren mit sich zu führen, begeht eine Zuwiderhandlung im Reiseverkehr. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

Art.221 ZK lässt eine mündliche Mitteilung des Abgabebetrags zu und verlangt nur, die Form der Mitteilung müsse "geeignet" sein. Beim EuGH ist das Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-201/04 anhängig, in dem geklärt werden wird, ob die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer mündlichen Mitteilung durch Rechtsvorschrift festzulegen haben.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 23.2.2005, VIIR32/04

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