Leitsatz (amtlich)
Bei einer an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehaltenen Ferienwohnung im ansonsten selbstgenutzten Haus der Steuerpflichtigen sind die Leerstandszeiten nicht deren Eigennutzung zuzurechnen.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses, das zwei baulich abgeschlossene Wohnungen enthält. Die größere Wohnung nutzten die Kläger selbst, die kleinere vermieteten sie an wechselnde Feriengäste. Die Kläger hielten diese Wohnung während des ganzen Jahres zur Vermietung an Feriengäste bereit. Im Streitjahr 1993 war die Wohnung an 44 Tagen vermietet. Die Kläger erklärten aus der Ferienwohnung einen Werbungskosten-überschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt ließ von den auf die Ferienwohnung entfallenden allgemeinen Hauskosten nur einen nach der Zahl der tatsächlichen Vermietungstage berechneten Anteil (44/360) als Werbungskosten zum Abzug zu. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.
Entscheidungsgründe
Nach der Rechtsprechung des Senats gehört zur Selbstnutzung einer Ferienwohnung grundsätzlich auch der Zeitraum, in dem diese weder vermietet noch selbst bewohnt wird, sie dem Steuerpflichtigen aber zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht, z.B. weil er die Ferienwohnung selbst vermietet und deshalb jederzeit die Möglichkeit zur Eigennutzung hat. Ob und für welchen Zeitraum die Ferienwohnung dem Steuerpflichtigen zur Selbstnutzung zur Verfügung steht, ist weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, die dem FG vorbehalten ist. Der Senat hat diese Rechtsgrundsätze zur Ermittlung der Einkünfte von teils selbstgenutzten und teils vermieteten Ferienwohnungen entwickelt, die jeweils an einem anderen Ort als dem Wohnort der Steuerpflichtigen lagen.
Das aus der Lage der jeweiligen Ferienwohnung deutlich werdende Interesse der Steuerpflichtigen an einer Selbstnutzung und die durch das Vermieten in Eigenregie bestehende Entscheidungsfreiheit, selbst zu nutzen oder zu vermieten, rechtfertigten den Schluss, dass den Steuerpflichtigen die jeweilige Ferienwohnung auch während der Leerstandszeiten zur Selbstnutzung zur Verfügung stand. Hatte das FG im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung diese Überzeugung gewonnen und ging es dementsprechend von der Möglichkeit der Selbstnutzung durch die Steuerpflichtigen aus, kam es nicht darauf an, wann und in welchem Umfang diese die Ferienwohnung tatsächlich genutzt hatten.
Der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von den bisher vom Senat entschiedenen Fällen. Nach den Feststellungen des FG befand sich die von den Klägern selbst an wechselnde Feriengäste vermietete Ferienwohnung in dem von ihnen bewohnten Haus, in dem ihnen eine für ihre Wohnbedürfnisse ausreichende und auch zur Unterbringung etwaiger Gäste geeignete Wohnung zur Verfügung stand. Das FG hat weiter festgestellt, dass die Kläger die Ferienwohnung zu keiner Zeit in irgendeiner Form selbst genutzt haben. Hieraus konnte es den Schluss ziehen, dass die Kläger die Ferienwohnung während der Leerstandszeiten nicht auch zur Selbstnutzung bereitgehalten haben. Das FG ist auch zutreffend von einer ganzjährigen Vermietungsbereitschaft der Kläger ausgegangen. Dem steht nicht entgegen, dass die Ferienwohnung im Streitjahr nur an 44 Tagen vermietet war. Allein aus der Zahl der Vermietungstage lässt sich kein allgemeingültiger Erfahrungssatz ableiten, dass die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist und die Steuerpflichtigen die Wohnung auch selbst nutzen. Es bleibt vielmehr Aufgabe des FG, die entsprechenden Feststellungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu treffen.
Link zur Entscheidung
BFH vom 21.11.2000 – IX R 37/98