Leitsatz

Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung. Das Entgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall berechnete der Betreiber eines Fitness-Sportstudios die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istbesteuerung). Bei Zahlungsverzug seiner Kunden trat er seine Forderungen an ein Inkassobüro für 25 % des Forderungsnennwerts ab. Das Ausfallrisiko für die Forderungen ging auf das Inkassobüro über. Aufgrund der Abtretung besteuerte der Betreiber seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich von ihm vereinnahmten Forderungskaufpreises (25 %). Dagegen ging das Finanzamt aufgrund der Abtretung von einer vollen Vereinnahmung der vereinbarten Entgelte aus. Nur im Umfang der Uneinbringlichkeit sei nachfolgend eine Berichtigung der Umsatzsteuer möglich sei. Dass der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht führen könne, gehe zu seinen Lasten.

Nach Auffassung des BFH mindert sich das zu versteuerende Entgelt nicht allein schon deshalb, weil der Leistende seine (notleidende) Forderung unter Nennwert abtritt. Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe des zu besteuernden Entgelts nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis. Durch eine ohne Beteiligung des Leistungsempfänger erfolgte Vereinbarung (Abtretung unter Nennwert) wird das zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehende Rechtsverhältnis nicht geändert. Hierdurch wird die erforderliche Übereinstimmung zwischen dem vom Unternehmer zu versteuernden und dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Entgelt gewährleistet.

Letztlich muss der Steuerpflichtige nur das aufgrund der Forderungsabtretung von den Kunden an das Inkassobüro gezahlte Entgelt besteuern. Hierzu muss das FG Baden-Württemberg im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Höhe treffen.

 

Hinweis

Bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) würde sich nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit letztlich die gleiche Behandlung ergeben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 6.5.2010, V R 15/09.

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