Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob und inwieweit eine staatlich anerkannte Altenpflegerin arztähnliche oder heilberufliche Leistungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG erbringt und bereits vor In-Kraft-Treten des AltPflG die nach § 4 Nr. 14 UStG (analog), Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise erbringen konnte.

 

Konsequenzen für die Praxis

Der Fall betrifft die Tätigkeit einer "staatlich anerkannte Altenpflegerin" in den Streitjahren 1994 bis 1999 für ein Altenheim, das als vollstationäre Pflegeeinrichtung gemäß § 72 SGB XI zugelassen war. Berufsrechtliche Regelungen für den Beruf gab es für die Streitjahre noch nicht. Für ernstlich zweifelhaft hält es der BFH bereits, ob die Pflegerin als Unternehmerin oder als nichtselbstständige Arbeitnehmerin für das – von ihrer Mutter betriebene – Altenheim tätig war. Im Übrigen kommen als arztähnliche oder heilberufliche Leistungen wohl auch bei Altenpflege nur Leistungen der Behandlungspflege durch qualifiziertes Pflegepersonal, nicht aber Leistungen der Grundpflege in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 27.02.2003, V B 164/02

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