Leitsatz

1. Eine sog. Praxisausfallversicherung, durch die im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar.

2. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne – also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis – versichert, steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.

 

Sachverhalt

Eine Ärztin hatte einer Praxisausfallversicherung abgeschlossen und die Prämien in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen. Versichert waren Krankheit, Unfall und behördliche Schließung der Praxis. Als sie nach einem Sturz auf dem Weg zur Bank arbeitsunfähig geworden war, ersetzte die Versicherung den Schaden in Höhe der fortlaufenden Betriebsausgaben. Finanzamt und FG beurteilten dies als steuerpflichtige Betriebseinnahme.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies sie zurück. Die Versicherungsleistung ist nicht betrieblich veranlasst, weil sie für ein privates Risiko (Krankheit, Unfall) geleistet wurde. Die Kürzung der Betriebseinnahmen ist jedoch mit den zu Unrecht als Betriebsausgaben abgezogenen Versicherungsprämien zu saldieren. Das FG muss die Versicherungsprämien für das private Risiko und für das betriebliche Risiko (behördliche Schließung der Praxis) entsprechend aufteilen.

 

Hinweis

Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und -einnahmen.

Gefahren wie das allgemeine Lebensrisiko, Erkrankungen und Unfälle stellen grundsätzlich private Risiken dar. Hingegen sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Die Zerstörung oder Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm oder ähnliche Ereignisse ist ein betriebliches Risiko. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen.

Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind.

Deckt eine Praxisausfallversicherung private und betriebliche Risiken ab, sind die Versicherungsprämien aufzuteilen. Ob die Leistungen aus einer solchen Versicherung steuerpflichtig sind, hängt dann vom konkreten Schadensereignis ab.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.05.2009, VIII R 6/07.

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