Das steht im Urteil

Die entgeltliche Überlassung der Golfanlage sowie von Golfbällen an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins kann nach Gemeinschaftsrecht umsatzsteuerfrei sein.

 

Der Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft einen als gemeinnützig anerkannten Verein (V), der eine Golfanlage betreibt. Streitig war, ob die Nutzung der Golfanlage sowie von Golfbällen durch Nichtmitglieder steuerfrei ist.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH hält die von V erbrachten Leistungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht für nicht steuerfrei. Auch wenn kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, von der Steuer befreit sind (§ 4 Nr. 22b UStG 1999), so fehlten jedoch im Streitfall die Voraussetzungen hierfür. Nach der Rechtsprechung des BFH wird unter einer "sportlichen Veranstaltung" eine organisatorische Maßnahme verstanden, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Die bloße Überlassung der Golfanlage und der Golfbälle sind in diesem Sinne keine sportliche Veranstaltung.

Ein Sportverein kann sich allerdings in solchen Fällen unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht berufen. Die Richtlinie 77/388/EWGbefreit – umfassender als das nationale Recht – die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" an die Sportler. Diese Befreiung ist lediglich für solche Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerlässlich sind oder die im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2b der Richtlinie 77/388/EWG). Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die – wie im Streitfall – den Kernbereich der Befreiung für Sportvereine betreffen, werden von diesem Ausschluss nicht erfasst.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 3.4.2008, V R 74/07

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