Leitsatz

Erbringt eine steuerbefreite Körperschaft gegenüber einer steuerpflichtigen Vermieterin von Wohnungen entgeltliche Leistungen im Bereich des altenbetreuten Wohnens, liegt bei der Körperschaft weder ein Betrieb der Wohlfahrtspflege noch ein steuerbefreiter Zweckbetrieb vor.

 

Sachverhalt

Ein steuerbefreiter Verein der freien Wohlfahrtspflege hat mit der V-KG als Vermieterin einen Betreibervertrag abgeschlossen. Die V-KG vermietet Wohnungen an Senioren im Rahmen eines Modells Betreutes Wohnen. Der Verein verpflichtete sich Betreuungs-, Service- und Pflegeleistungen gegenüber der V-KG gegen Entgelt zu erbringen. Das Finanzamt stufte diese Basisleistungen als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein.

Dies sieht auch der BFH so und hob die anders lautende Entscheidung des FG auf. Da sich der Verein gegenüber dem Vermieter der Wohnungen gegen Entgelt verpflichtet hat, die sog. Basisleistungen bereitzustellen, hat er damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO unterhalten.

Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Betrieb der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO, denn der Verein erbringt die Leistung nicht gegenüber Not leidenden oder gefährdeten Mitmenschen, sondern die V-KG ist der Leistungsempfänger. Es bestand kein unmittelbarer Erfüllungsanspruch den Mietern gegenüber und damit auch kein Vertrag zugunsten Dritter. Der Verein war nur als Erfüllungsgehilfe in die Leistungsbeziehungen zwischen der V-KG und den Mietern eingeschaltet. Deshalb kamen die Leistungen dem in § 53 AO genannten Personenkreis allenfalls mittelbar zugute; dies reicht jedoch nicht aus.

Durch die erbrachten Basisleistungen wurde auch kein Zweckbetrieb nach § 65 AO unterhalten. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb diente in seiner Gesamtrichtung nicht dazu, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen noch waren diese nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreichbar. Zudem trat der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu Betrieben vergleichbarer Art in größerem Umfang in Wettbewerb. Damit ist keine Steuerbefreiung gerechtfertigt.

 

Hinweis

Vergleichbare Gestaltungen sind in der Praxis öfters anzutreffen, weshalb hierzu Änderungsbedarf besteht. Andernfalls können nur die aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit den Mietern erbrachten Zusatzleistungen einem Zweckbetrieb zugerechnet werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.12.2009, I R 49/08.

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