Erheblicher Substanzeingriff

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses in § 6 Nr. 3a Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2003) anders als bloße Renovierungsarbeiten eine Umgestaltung des versicherten Gebäudes voraussetzt, die so weit in die Substanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint.

VGB

§ 6 Nr. 3a VGB 203 lautet:

"3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Leitungswasser an versicherten Sachen (...), solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist."

Enge Begriffsauslegung "Umbauarbeiten"

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darf nach Meinung des BGH die Voraussetzung "Umbauarbeiten" dahin verstehen, dass nicht jede vorübergehende Nutzungseinschränkung – etwa auch durch Renovierungsarbeiten – als Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses anzusehen ist. Er darf vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei einem Umbau um eine tiefgreifende Umgestaltung des versicherten Gebäudes handelt, die in ihrer Qualität Ähnlichkeiten mit der Neuerrichtung aufweisen muss.

(BGH, Beschluss v. 11.9.2013, IV ZR 259/12)

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