Leitsatz

  1. Lesen Bedienstete eines Betriebs gewerblicher Art (Frischwasser-)Messeinrichtungen ab und stellt der Betrieb gewerblicher Art die Ableseergebnisse (Hebedaten) der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken (Abwassergebührenerhebung) zur Verfügung, ohne hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (Bestätigung des Senatsurteils vom 10.7.1996, I R 108-109/95, BStBl II 1997, S. 230).
  2. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird jedenfalls dann nicht auf die (anteilige) Deckung der vollen Selbstkosten für die erbrachte Leistung verzichten, wenn er dies gegenüber dem (gedachten) Vertragspartner bei der Preisvereinbarung durchsetzen kann.
 

Sachverhalt

Ein kommunaler Zweckverband (Z) versorgte seine Mitglieder, die Städte A und B, mit Frischwasser. Ferner übernahm er für A und B das Inkasso der Abwassergebühren, wozu er die Daten zum Frischwasserverbrauch der einzelnen Abnehmer verwendete. Dafür stellte er A und B die hälftigen Personalkosten für die Inkassoleistungen und das Ablesen der Zähler in Rechnung. Ebenso verfuhr eine GmbH, die von 1996 an die Tätigkeit des Z fortsetzte. Das Finanzamt meinte, dass A und B zusätzlich mit der Hälfte der Abschreibungen der Wasserzähler hätten belastet werden müssen und dass in Höhe dieser nicht weiterbelasteten Beträge verdeckte Gewinnausschüttungen vorlägen.

 

Entscheidung

Wenn ein Betrieb gewerblicher Art (Wasser-)Messeinrichtungen abliest und die Ergebnisse seiner Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken zur Verfügung stellt, ohne hierfür ein fremdübliches Entgelt zu erhalten, liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung[1]. Die Höhe des fremdüblichen Entgelts kann nicht nur aus dem Blickwinkel eines Partners abgeleitet werden; vielmehr sind dabei die Positionen sowohl des Leistenden (hier: Z bzw. die GmbH) als auch des Leistungsempfängers (A und B) zu beachten (doppelter Fremdvergleich). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Leistende gegenüber einem fremden Abnehmer bestrebt wäre, den höchsten durchsetzbaren Preis zu erzielen. Das FG wird jetzt die maßgeblichen Beträge auf dieser Basis ermitteln und notfalls schätzen müssen.

 

Praxishinweis

  1. Die zu Gesellschaft und Gesellschafter entwickelten Regeln zu verdeckten Gewinnausschüttungen gelten in weitgehend gleicher Weise für das Verhältnis eines Betriebs gewerblicher Art zu seiner Trägerkörperschaft. Deshalb waren hier für Zweckverband und GmbH dieselben Maßstäbe anzulegen.
  2. Gibt es kein einziges "richtiges" Entgelt, sondern nur eine Bandbreite angemessener Entgelte, so ist der für den Steuerpflichtigen günstigste Betrag aus dieser Bandbreite maßgeblich. Das gilt auch für den im Urteil behandelten kommunalen Bereich.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 28.1.2004, I R 87/02

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