Leitsatz

Die Einkunftserzielungsabsicht kann auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit fehlen, sodass von einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen ist. Beurteilungseinheit für die Überschusserzielungsabsicht ist das einzelne Dienstverhältnis. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen, die sich im Anschluss an das jeweilige Dienstverhältnis ergeben könnten, sind für die Totalüberschussprognose nicht zu berücksichtigen. In die Totalüberschussprognose ist das zu erwartende Ruhegehalt des Steuerpflichtigen und eine etwaige Hinterbliebenenversorgung seines Ehegatten mit den nach der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu bestimmenden und nicht abzuzinsenden Verkehrswerten einer lebenslänglichen Leistung einzubeziehen.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall wurden Ehegatten zusammenveranlagt. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer zunächst antragsgemäß mit 0 DM fest, weil es der Einkommensteuererklärung der Eheleute folgte. Darin hatte der Ehemann vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht, die zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte führten. Nach einer Außenprüfung erging der von den Eheleuten angefochtene geänderte Einkommensteuerbescheid, in dem die geltend gemachten Werbungskosten wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht mehr berücksichtigt wurden.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies das FG an, eine neue Totalüberschussprognose zu erstellen, die auch die mutmaßlichen Werbungskosten des Steuerpflichtigen einbezieht, die ihm entstanden wären, wenn er das erstrebte Amt angetreten hätte. Beurteilungseinheit für die Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sei das einzelne Dienstverhältnis. In die zu erstellende Totalüberschussprognose sei das zu erwartende Ruhegehalt des Steuerpflichtigen und eine etwaige Hinterbliebenenversorgung seines Ehegatten einzubeziehen.

 

Hinweis

Die Einkunftserzielungsabsicht kann laut BFH – und das ist das Bemerkenswerte an der Entscheidung – auch bei Lohneinkünften fehlen, sodass von einer steuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen ist. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen, die sich im Anschluss an das jeweilige Dienstverhältnis ergeben könnten, werden für die Totalüberschussprognose nicht berücksichtigt. Im Übrigen bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Überschussprognose keineabgezinsten Werte zugrunde zu legen sind. Dies erscheint unmittelbar einsichtig. Mit der Berücksichtigung abgezinster Werte würde das Nominalwertprinzip unterlaufen, weil Einnahmen und Ausgaben nicht mit derselben Maßgröße erfasst würden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.08.2008, VI R 50/06.

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