Leitsatz

  1. Die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ist ein persönliches Motiv, das die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit langjährigen Verlusten indiziert.
  2. Stehen einem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung, die ihn in die Lage versetzen, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, so bringt dies regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich (Festhalten am Senatsurteil vom 24.8.2000, IV R 46/99, BStBl II 2000, S. 674).
 

Sachverhalt

Der Winzer erzielte mit seinem im Wege vorweggenommener Erbfolge übernommenen Weinbaubetrieb innerhalb von 14 Jahren seit Übernahme ausschließlich Verluste in Höhe von insgesamt 1,4 Mio. DM, die Finanzamt und -gericht wegen Annahme einer Liebhaberei einkommensteuerrechtlich nicht anerkannten.

 

Entscheidung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision weist der BFH ab. Er sieht im FG-Urteil keine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung[1], die bei einem Rechtsanwalt selbst bei Verlusten über 20 Jahre – allerdings mit Gewinnen in mehreren Jahren – eine Gewinnerzielungsabsicht für möglich gehalten hat. Denn das FG hat sein Urteil nicht allein auf die Zahl der Verlustjahre, sondern auch darauf gestützt, dass die Art der Bewirtschaftung des Weinguts und die Praxis der Vermarktung des Weins von dem mehr als 300 km entfernten Wohnort des Klägers die fehlende Gewinnerzielungsabsicht indizierten. Dafür spricht auch das persönliche Motiv des Winzers, die Weinbautradition der Familie trotz ausschließlich erzielbarer Verluste fortzuführen[2], wenn er – wie im Streitfall – anderweitige Einkünfte erzielt, die für einen Verlustausgleich oder einen Verlustabzug zur Verfügung stehen.

 

Praxishinweis

Nach der Rechtsprechung kann ein Steuerpflichtiger, der neben seinem Beruf als Kaufmann noch eine Landwirtschaft betreibt, gegenüber der Annahme der Liebhaberei in der Regel nicht mit Erfolg einwenden, es habe sich nur um Anlaufverluste gehandelt, wenn die Landwirtschaft 14 Jahre lang ausschließlich Verluste erbracht hat[3].

Fehlen allerdings persönliche Motive für die Hinnahme von Verlusten in einer Einkunftsart, so kann – wie auch die Entscheidung ausdrücklich feststellt – aus der Tatsache anderweitiger hoher Einkünfte nicht allein auf Liebhaberei geschlossen werden[4].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.07.2003, IV B 81/01

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