Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Die Lieferung eines im Zeitpunkt der Lieferung weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erwarb ein bebautes Grundstück mit Einrichtung. Der Veräußerer verpachtete das Gebäude für den Betrieb als Diskothek; dieses Pachtverhältnis ging wegen Beendigung nicht auf den Käufer über. Direkt ab Eigentumsübergang verpachtete die Steuerpflichtige das Objekt mit Diskothek an ihre Gesellschafterin M.
Das FG versagte den Vorsteuerabzug der Steuerpflichtigen aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer wegen gegebener nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung. Eine Geschäftsveräußerung liege vor, da die Steuerpflichtigen die Verpachtungstätigkeit des Veräußerers ohne nennenswerte zeitliche Unterbrechung fortsetzte. Beim Betrieb der Diskothek sei keine längere Pause eingetreten.
Nach Auffassung des BFH liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Nach Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie kommt es maßgeblich darauf an, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist die Art des übertragenen Vermögens/Teilvermögens und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragungausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Danach ist die Veräußerung eines Gebäudes ohne Übergang eines Mietvertrags keine Geschäftsveräußerung. Die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbständige Tätigkeit fortgeführt werden kann, sondern zur Übertragung einzelner Vermögensgegenstände. Fehlt es an weiteren Faktoren, wie z. B. einer bestehenden Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks, kann kein "Geschäftsbetrieb" angenommen werden. Daher liegt eine grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksübertragung vor, die jedoch durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtig war (ebenso die Einrichtung).
Das FG muss noch prüfen, ob die Steuerpflichtige vorsteuerschädlich steuerfrei nach § 4 Nr. 12a UStG vermietete oder ob sie nach § 9 UStG auf die Befreiung verzichtete.
Hinweis
Die Entscheidung des BFH ist überraschend. Jedoch ist nun höchstrichterlich entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung beim Verkauf von Mietgebäuden den Übergang des bisherigen Pachtverhältnisses zwingend voraussetzt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 11.10.2007, V R 57/06.