Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Sachverhalt
Die F machte für November 2005 Vorsteuern aus einer Rechnung der Firma X vom 30.11.2005 über eine Lieferung inklusive Montage geltend. Die Rechnung enthielt das Auftragsdatum 15.11.2005 und das Ausstellungsdatum 30.11.2005; es fehlte jedoch die Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein. Der später vorgelegte Lieferschein vom 28.11.2005 enthielt das in der Rechnung angegebene Auftragsdatum und die Auftragsnummer – auch hier fehlten Angaben zum Lieferzeitpunkt.
Nach Auffassung des BFH hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug zurecht versagt. In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung stets zwingend anzugeben, auch wenn Lieferzeitpunkt und Ausstellungsdatum der Rechnung identisch sind. Zwar ist dies nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nicht ganz eindeutig. Jedoch sei diese Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 7. der 6.EG-Richtlinie entsprechende Forderung notwendig, weil anderenfalls das Finanzamt der Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteueranspruchs nicht leicht und eindeutig prüfen könne. Wäre ein Leistungsdatum bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich, bestünde für das Finanzamt bei einer Rechnung ohne Leistungsdatum stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder Ersteres aus anderen Gründen fehlt.
Zwar kann der Leistungszeitpunkt auch im Lieferschein angegeben sein, sofern in der Rechnung auf den Lieferschein verwiesen wird (§ 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Der vorgelegte Lieferschein reicht jedoch nicht aus, weil darin das Leistungsdatum ebenfalls nicht angegeben war. Das Ausstellungsdatum des Lieferscheins ist nicht zwingend identisch mit dem Leistungsdatum. In der Praxis wird der Lieferschein regelmäßig vor der tatsächlichen Warenauslieferung erstellt.
Auch verstösst die Erfordernis der Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. gegen die Interessen des Leistungsempfängers, weil dieser ggf. vom Leistenden eine um die Angabe des Leistungszeitpunkts korrigierte Rechnung verlangen kann.
Hinweis
Die Einholung einer berichtigten Rechnung ist in der Praxis ein Problem, wenn der Leistende nicht mehr existent ist. Bei Berichtigung der Rechnung gilt der hierdurch erzeugte Vorsteueranspruch erst für den Zeitraum des Eingangs der berichtigten Rechnung. Somit verbleiben u.U. die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO für das Jahr der Rückforderung der Vorsteuer. Bei Eingangsrechnungen ist daher unbedingt darauf zu achten, ob das konkrete Leistungsdatum angegeben ist. Aufgrund des BFH-Urteils dürfte die gerne verwendete Formulierung "der Leistungszeitpunkt entspricht dem Rechnungsdatum" zu risikobehaftet sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 17.12.2008, XI R 62/07.