Komplizierte Regelung

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei (§ 1026 BGB). Diese Regelung führt in der Praxis häufig zu Streit. Das OLG München hat zu dieser Problematik in neueren Entscheidungen für mehr Klarheit gesorgt:

Widerspruch bei Löschung von Grunddienstbarkeit nach Teilung dienenden Grundstücks

Widerspruch

Wird eine Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden Grundstücks an einem Teil gelöscht, obwohl der Ausübungsbereich des Rechts sich auch auf den Teil erstreckt, kommt die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Berechtigten in Betracht.

Gegen die Eintragung des Widerspruchs kann mit dem Ziel, diesen zu löschen, unbeschränkte Beschwerde erhoben werden. Begründet ist das Rechtsmittel, wenn bei der Eintragung/Löschung des vom Widerspruch betroffenen Rechts gesetzliche Vorschriften nicht verletzt wurden oder sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nicht glaubhaft erweist.

(OLG München, Beschluss v. 14.1.2015, 34 Wx 446/14, NJOZ 2015 S. 327)

Nachweis des Erlöschens

Nachweismöglichkeit

Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind. Eine Nachweismöglichkeit bildet der Vergleich der bei der Bestellung der Dienstbarkeit beigehefteten Skizze (Lageplan) mit der Kartenbeilage eines Veränderungsnachweises.

(OLG München, Beschluss v. 17.11.2014, 34 Wx 369/14)

Löschung eines Geh- und Fahrtrechts bei Teilung des dienenden Grundstücks

Geh- und Fahrtrecht

Die Löschung am abgeschriebenen Grundstücksteil kann im Berichtigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Beschränkung der Ausübung nachgewiesen ist und feststeht, dass sich die Ausübung nicht – wenn auch nur in geringem Umfang – noch auf den Grundstücksteil erstreckt. Lässt sich die Ausübungsstelle grundbuchamtlich bestimmen, kommt für den Nachweis auch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts infrage.

(OLG München, Beschluss v. 3.9.2014, 34 Wx 90/14, NJOZ 2015 S. 84)

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