Grundbuchamt verweigert Löschung

Nach Ablauf der Laufzeit eines Erbbaurechts beantragte der Grundstückseigentümer dessen Löschung. Das Grundbuchamt verweigerte dies jedoch, weil die Eintragung nur vorgenommen werden könne, wenn auch die Sicherung der Entschädigungsforderung auf Antrag eingetragen werde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos.

Nur mit Eintragung der Entschädigung

Zwar erlischt das Erbbaurecht mit dem Ablauf des Zeitraums, für den es bestellt wurde. Das Grundbuch ist daher auch unrichtig geworden. Jedoch muss der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten für das Bauwerk mangels anderweitiger Vereinbarung eine Entschädigung zahlen. Die Eintragung der Löschung des Erbbaurechts kann ohne Berücksichtigung der Interessen des Erbbaurechtsinhabers nicht eingetragen werden. Denn die Entschädigungsforderung tritt in ranggleicher Form an die Stelle des Erbbaurechts. Bei ihr handelt es sich um ein dingliches Sicherungsmittel eigener Art, das entsprechend den Bestimmungen über Reallasten auch ohne Nennung eines bestimmten, aber bestimmbaren Geldbetrags im Grundbuch eingetragen werden kann. Ohne Eintragung der Sicherung könnte ein Dritter das Grundstück, das für den Entschädigungsanspruch anstelle des Erbbaurechts im gleichen Rang haftet, gutgläubig erwerben.

Fazit

Der Grundstückseigentümer kann die Löschung des abgelaufenen Erbbaurechts nur beantragen, wenn er zugleich den Antrag auf Eintragung der Sicherung der Entschädigung stellt.

(BGH, Beschluss v. 11.4.2013, V ZB 109/12, NJW-RR 2013 S. 1102, dazu NJW-Spezial 2013 S. 449)

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