Erbenmehrheit genügt nicht

Die Eigentümerzustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts bedarf der Zustimmung sämtlicher Miterben. Die Entscheidung einer Mehrheit von Miterben reicht zum Nachweis der Berechtigung nicht aus.

Mit dieser Entscheidung bestätigte das OLG Hamm eine entsprechende Beanstandung des Grundbuchamts. Dieses Zustimmungserfordernis ergebe sich grundbuchverfahrensrechtlich aus der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 GBO, die ihrerseits dem materiell-rechtlichen Zustimmungserfordernis nach § 1183 BGB Rechnung trage, das dem Eigentümer das Recht auf Verfügung über die Rangstelle des Grundpfandrechts erhält. Nicht ausreichend ist folglich der Nachweis, dass die Löschung der Grundschuld von der Zustimmung einer Mehrheit der Miterben gedeckt ist.

Formerfordernis

Auch muss die Zustimmungserklärung jedes einzelnen Miterben in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, nachgewiesen werden. Lediglich in privatschriftlicher Form vorgelegte Erklärungen reichen in formeller Hinsicht nicht aus.

Vorlage des Grundschuldbriefes

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass zur Löschung der Grundschuld nach § 42 Satz 1 GBO i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GBO die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich ist. Die Vorschrift enthält keine Ausnahme für den Fall, dass der Antragsteller sich nicht in der Lage sieht, den Grundschuldbrief vorzulegen. Ebenfalls wird nach der gesetzlichen Vorschrift die Vorlage des Grundschuldbriefs nicht dadurch entbehrlich, dass der im Grundbuch eingetragene Gläubiger des Rechts – wie hier – die Löschung des Rechts bewilligt, mag dies auch im Hinblick auf eine mutmaßlich erfolgte Ablösung der zugrunde liegenden Schuldverpflichtung erfolgt sein. Die Beschaffung und Vorlage des Briefs ist vielmehr nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift ausschließlich Sache desjenigen, der die Löschung des Rechts beantragt. Die Vorlage des Grundschuldbriefs kann nur nach § 479 Abs. 1 FamFG durch die Vorlage eines von dem Antragsteller erwirkten, rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses ersetzt werden.

(OLG Hamm, Beschluss v. 5.2.2014, 15 W 1/14, MDR 2014 S. 458)

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