Strenge Anforderungen

Eine Grunddienstbarkeit ist löschungsreif, wenn wegen wesentlicher Veränderungen auf dem herrschenden Grundstück für dieses der Vorteil aus dem Recht endgültig weggefallen ist. Doch wann sind diese Voraussetzungen erfüllt? Dazu folgender Fall, in dem um den Bestand einer Grunddienstbarkeit gestritten wurde:

Erfolglose Klage auf Löschung

Der Kläger ist Eigentümer des dienenden Grundstücks, das mit einer verpachteten Gaststätte überbaut ist. Die Beklagte ist Eigentümerin des ca. 2 km entfernt liegenden, herrschenden Grundstücks. Die umliegenden Flächen des herrschenden Grundstücks (mehr als 45.000 m2), auf denen bis zur endgültigen Betriebsverlagerung Bier gebraut wurde, werden nach Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags mit Wohnungen bebaut. Der Kläger begehrte die Löschung der Dienstbarkeit nach § 894 BGB – jedoch durch beide Instanzen erfolglos.

Vorteilswegfall erforderlich

Nach Ansicht des OLG Nürnberg ist die Grunddienstbarkeit mit zulässigem Inhalt wirksam bestellt worden. Zudem ist der Vorteil für das herrschende Grundstück nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauernd und endgültig entfallen. Jedenfalls vermochte dies der insoweit behauptungs- und beweisbelastete Kläger nicht zu beweisen. Da erst der objektive und endgültige Wegfall des Vorteils den Untergang des Rechts bewirkt, ist eine dauernde Einstellung des begünstigten Betriebs erforderlich. Insoweit stellt das Gericht klar:

Die Stilllegung eines Brauereibetriebs auf dem herrschenden Grundstück über einen langen Zeitraum wegen dessen Verlagerung in eine moderne Braustätte genügt dann nicht, wenn konkrete Planungen für die Errichtung einer neuen – auch wesentlich kleineren – Braustätte auf dem herrschenden Grundstück entfaltet werden und damit gerechnet werden kann, dass mit der Umsetzung der Planungen in absehbarer Zeit begonnen wird.

(OLG Nürnberg, Urteil v. 26.10.2012, 2 U 50/11, MDR 2013 S. 513)

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