Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG ist auch dann zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, die Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG betreibt, nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb gilt.
Problematik
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieb die Produktion und den Verkauf von eigenen Weinen. Daneben erzielte sie gewerbliche Einkünfte aus dem Verkauf von Handelswaren und zugekauften Weinen, aus der Lagerung, dem Ausbau und der Kultivierung von Weinen für die Sektherstellung, aus der Verwaltung von 2 nahe stehenden Unternehmen (Konzernumlagen) und aus der Durchführung von Veranstaltungen. Gemessen am Gesamtumsatz der GbR beliefen sich die gewerblichen Umsätze auf weniger als 10 %. Die GbR beschäftigte eine Vielzahl von Aushilfskräften, deren Lohn sie mit dem für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft geltenden Pauschsteuersatz von seinerzeit 3 % (heute 5 %) pauschal versteuerte.
Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die zuvor insgesamt als land- und forstwirtschaftlich behandelte Einkünfte der GbR im Hinblick auf die sog. Abfärbetheorie in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren seien. Im Anschluss daran ließ es außerdem die Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft geltenden Pauschsteuersatz nicht mehr zu, da der Betrieb der GbR "kraft Tätigkeit" aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ausgeschieden sei und gewerbliche Einkünfte erzielt habe.
Entscheidung des BFH
Demgegenüber gab der BFH im Prinzip dem Arbeitgeber Recht. Nach seinem Dafürhalten hat die Umqualifizierung der an sich nicht gewerblichen Tätigkeit der GbR in eine gewerbliche zwar ertragsteuerrechtlich zur Folge, dass die Betätigungen der GbR ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit einen Gewerbebetrieb bilden. Die Umqualifizierung der Einkünfte ändere jedoch nichts daran, dass die GbR mit dem Weinbau Land- und Forstwirtschaft betrieben haben könne.
Der BFH wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück, um feststellen zu lassen, ob die von der GbR ausgeübten Tätigkeiten die Voraussetzungen eines land- und forstwirtschaftlichen Weinbaubetriebs erfüllten und ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung vorlagen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung des BFH erscheint ohne weiteres einsichtig. Nach § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG ausschließlich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von – im Streitjahr 1992 – 3 % (heute 5 %) des Arbeitslohns erheben, sofern der Stundenlohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 12 EUR nicht übersteigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist für diese günstige Pauschalierung entscheidend, dass die Aushilfskräfte in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft tätig sind. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betrieb auch ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. So hat der BFH die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG seit jeher auch dann zugelassen, wenn ein Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft betreibt, nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (BFH, Urteil v. 5.9.1980, VI R 183/77, BStBl 1981 II S. 76).
Der Umstand, dass eine nebeneinander betriebene land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Tätigkeit bei Personengesellschaften – wie im Urteilsfall bei einer GbR – dazu führt, dass die Tätigkeit in vollem Umfang "als Gewerbebetrieb gilt", beruht ebenfalls nur auf der Rechtsform des Unternehmens. Die aktuelle Entscheidung stellt daher sicher, dass eine Personengesellschaft, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt, bei der Lohnsteuerpauschalierung land- und forstwirtschaftlicher Aushilfskräfte nicht anders behandelt wird als ein Einzelunternehmer oder eine Kapitalgesellschaft.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.9.2005, VI R 89/98, DB 2005 S. 2386