Fehlerhafte Angaben im Impressum, bei der Widerrufsbelehrung, zur Provision oder zum Energieausweis – viele Makler kam das teuer zu stehen. Auch bei kleinen Verstößen. Wer zu Unrecht abgemahnt wird, kann jetzt Gegenansprüche geltend machen.
Fehler im Impressum des Internetauftritts von Immobilienmaklern zählten bislang zu den Abmahnklassikern. Professionelle Abmahner fanden selbst kuriose Schwachstellen, etwa wenn die falsche Aufsichtsbehörde genannt war. Gefordert wird dann zumeist eine Unterlassungserklärung mit empfindlicher Vertragsstrafe und die Erstattung überhöhter Anwaltskosten.
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ("Abmahngesetz"), durch welches das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgeändert wird, wurde am 1.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit in großen Teilen in Kraft getreten. Abgeschafft wurden die kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nicht – doch der Missbrauch soll sich nicht mehr lohnen.
Ungerechtfertigte Abmahnung: Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten
Wann ist eine Abmahnung missbräuchlich?
Dass eine Abmahnung missbräuchlich ist, wird schon dann vermutet, wenn Mitbewerber "eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen" (Serienabmahnungen). Die Höhe des Streitwerts und die geforderte oder vereinbarte Vertragsstrafe dürfen nicht "unangemessen" beziehungsweise "überhöht" sein.
Um missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber bei sog. Bagatellverstößen angesetzt. Für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen oder einem gewerblichen Verein mit weniger als 250 Mitarbeitern können Mitbewerber jetzt keine Kostenerstattung mehr verlangen.
Finanzielle Fehlanreize beseitigt
Wer sich gegen missbräuchliche Abmahnungen wehren will, soll es leichter haben. So haben Abmahner bei Verstößen im Internet nicht mehr die Wahl des Gerichtsstands. Außerdem soll der Abgemahnte missbräuchliche Abmahnungen leichter darlegen können.
Wer zu Unrecht abgemahnt wird, kann außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für seine anwaltliche Verteidigung geltend machen. Aulßerdem kann der Mitbewerber seine Abmahnkosten nicht ersetzt verlangen, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder um Datenschutzverstöße handelt. Dasselbe gilt auch bei Verstößen gegen die Impressumspflicht oder die Angabe einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung neu geregelt
Künftig kann ein Mitbewerber keine Vertragsstrafe fordern, wenn die Abgabe der Unterlassungserklärung erstmalig gefordert wird und der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Dagegen können qualifizierte Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkammern nach wie vor schon bei der ersten Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe fordern.
Bei unerheblichen Fällen darf die Vertragsstrafe maximal 1.000 EUR betragen. Auch diese Regelung bezieht sich auf Firmen mit unter 100 Mitarbeitern.