Alexander C. Blankenstein
Wie sonstige Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten müssen auch Makler die Bestimmungen des Telemediengesetzes befolgen, ansonsten drohen Bußgelder bis zu 50.000 EUR. Hier heißt es insbesondere aufgepasst bei der Gestaltung des Impressums der Homepage. § 5 TMG schreibt insoweit bestimmte Informationspflichten vor.
Telemediendienste sind zunächst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, also grundsätzlich alle Arten von Internetseiten. Anbieter im Sinne des § 1 TMG sind alle
- natürlichen Personen,
- juristischen Personen und
- öffentlichen Stellen,
die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung zur Verfügung stellen oder den bloßen Zugang zur Nutzung vermitteln.
Internetportale
Paradebeispiel sind die Internetauftritte von Immobilienmaklern oder entsprechenden Vermittlungsplattformen wie Immobilienscout24, Immonet und Immowelt.
2.1 Erforderliche Angaben
Die Bestimmungen des § 5 TMG fordern die im Folgenden beschriebenen Angaben im Rahmen eines Internetauftritts.
Name des Unternehmens mit Angabe der Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
Ist die Maklerfirma im Handelsregister eingetragen, so ist der Firmenname anzugeben. Handelt es sich beim Inhaber um einen eingetragenen Kaufmann, muss ebenfalls der im Handelsregister eingetragene Name mit dem Zusatz "e. K." angegeben werden, und zwar sowohl der Vor- als auch der Zuname.
Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann auch der Fantasiename angegeben werden, unter dem der Unternehmer im Geschäftsverkehr auftritt und insbesondere Werbung macht. Zusätzlich ist der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben.
Stets ist neben dem Namen bzw. der Firma des Maklerunternehmens dessen Rechtsform anzugeben, also ob es sich beispielsweise um eine GbR, OHG, KG, GmbH, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG oder KGaA handelt.
Stets müssen die Vor- und Zunamen der vertretungsberechtigten Person(en) angegeben werden.
Nennung des Vertretungsberechtigten
Was einzutragen ist, hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab:
- bei einer GmbH: Luxus-Immobilien GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Max Mustermann und Moritz Musterfeld
- bei einer GmbH & Co KG: Luxus-Immobilien GmbH & Co KG, vertreten durch die Komplementärin Mustermann GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Moritz Musterfeld
- bei einer KG: Luxus-Immobilien KG, vertreten durch die Komplementäre Max Mustermann und Moritz Musterfeld
- bei einer OHG: Luxus-Immobilien OHG, vertreten durch die Gesellschafter Max Mustermann und Moritz Musterfeld
- bei einer GbR: Luxus-Immobilien GbR, vertreten durch die Gesellschafter Max Mustermann und Moritz Musterfeld
- bei einer AG: Luxus-Immobilien AG, vertreten durch den Vorstand Max Mustermann und Moritz Musterfeld
- bei einem eingetragenen Kaufmann (e. K.): Luxus-Immobilien Max Mustermann e. K., Inhaber Max Mustermann
- bei einem Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintragung: Luxus-Immobilien Max Mustermann, Inhaber Max Mustermann
Stets ist die korrekte Bezeichnung des Vertretungsberechtigten anzugeben, z. B. Geschäftsführer bei der GmbH oder Vorstand bei der AG. Insbesondere bei den eingetragenen Kaufleuten und den Einzelunternehmern sollte hingegen auf solche Begriffe verzichtet werden. Tatsächlich muss jeweils der Vertretungsberechtigte angegeben werden, allein die Angabe eines "inhaltlich Verantwortlichen" genügt nicht.
Angaben zum Kapital sind nicht erforderlich. Werden sie allerdings gemacht, müssen das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
Einzutragen ist die vollständige Postanschrift des Geschäftssitzes oder der Niederlassung, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Stadt. Sind mehrere Niederlassungen vorhanden, sollte im Zweifel die Hauptniederlassung gewählt werden. Allein die Angabe eines Postfachs genügt nicht, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere gerichtlicher Korrespondenz möglich sein muss. Bei der angegebenen Adresse muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift i. S. d. § 253 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln. Die Angabe der Adresse einer Privatperson bzw. der Privatadresse eines kommerziellen Anbieters genügt als Geschäftsanschrift nicht.
Die Angabe (weiterer) Kontaktdaten soll die schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Anzugeben ist daher in erster Linie die E-Mail-Adresse. Lange Zeit umstritten war, ob zwingend auch eine Telefonnummer erforderlich ist. Eine entsprechende Pflicht hatte das OLG Köln bejaht, das OLG Hamm verneint. Der BGH hatte das Problem dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hält die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend für erforderlich. Neben der E-Mail-Adresse muss jedoch ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg angeboten werden. Das kann, muss abe...