Grundsätzlich gilt: Die nach dem TMG erforderlichen Angaben müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Die gesetzlichen Pflichtangaben müssen also auf einer gesonderten, gut erreichbaren Seite des Internetauftritts zu finden sein. Insoweit reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn der Nutzer durch Anklicken von 2 aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Pflichtangaben des Anbieters geführt wird.[1]

Diese Seite sollte bestenfalls mit "Impressum" oder "Anbieterkennung" bezeichnet und der zu ihr führende Link jeweils an gleicher Stelle in der Navigationsleiste des Internetauftritts aufzufinden sein. Möglichst zu vermeiden ist eine Platzierung am unteren Ende der Seite, da sich der Link in diesem Fall nur durch Scrollen erreichen lässt. Dies dürfte im Ernstfall allerdings unschädlich sein, da es von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängt, wie eine Webseite letztlich auf dem Bildschirm des Nutzers erscheint. Für den Nutzer ist jedenfalls stets anhand des Scroll-Balkens am rechten Rand des Browsers erkennbar, dass nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt. Insoweit muss er dort mit dem Vorhandensein weiterer Informationen rechnen, die sichtbar werden, wenn er eben bis zum Ende der Seite scrollt.

 
Achtung

Das reicht nicht

Es genügt nicht, wenn der Link über eine Grafik aufrufbar ist, da der Nutzer die Darstellung von Grafiken im Browser deaktivieren kann. Ebenfalls nicht ausreichend ist, wenn zunächst ein Plug-in installiert werden muss, damit die Angaben lesbar sind. Müssen PDF-Dateien oder Java-Scripte ausgeführt werden, erfüllt dies nicht die Vorgaben. Dies gilt auch dann, wenn ein Link zum Download der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?