Alexander C. Blankenstein
Im Bereich der sozialen Netzwerke führen instanzgerichtliche Urteile immer wieder zu erheblichen Unsicherheiten, was die Erfordernisse und den Umfang der Impressumspflicht angeht.
Facebook und Google+
So ist das OLG Düsseldorf der Auffassung, die Verlinkung einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG unter dem Button "Info" einer gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seite sei unzureichend. Auch Nutzer von Social-Media-Diensten wie Facebook-Accounts müssten eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt würden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliege. Die Verlinkung einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG unter dem Button "Info" einer gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seite sei unzureichend. Die Bezeichnung "Info" verdeutliche dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. Die Entscheidung ist durchaus richtig und gilt auch für Accounts bei Google+. Für diese fehlt zwar einschlägige Rechtsprechung, doch lässt sich die zu Facebook ergangene durchaus übertragen.
Nicht wenige Makler bilden letztlich ihre eigene Firmenhomepage mehr oder weniger 1:1 auf Facebook ab und inserieren ihre Immobilienangebote. Für derartige – kommerzielle – Fälle sieht Facebook keine gesonderte Impressumsrubrik vor, sondern lediglich den allgemeinen Link "Info". In diesem Zusammenhang ist deshalb zweierlei zu beachten:
- Das OLG Düsseldorf hält es nicht für ausreichend, dass unter vorbezeichneter Rubrik ein Impressum abrufbar ist; darüber lässt sich jedoch streiten.
- Ganz gefährlich aber wird es, wenn nicht einmal unter dieser Rubrik ein Impressum abrufbar ist.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf dürfte aber auch im Hinblick darauf beachtlich sein, dass sie ein Impressum unter der Rubrik "Info" bei Facebook nicht für ausreichend ansieht, da nach der Rechtsprechung des BGH die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zu wählen sind. Mit diesen Begriffen würde jedenfalls ein durchschnittlicher Internetnutzer eine Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung identifizieren. Dies gelte aber nicht für die Bezeichnung "Info" auf einer Facebook-Seite. Der Informationsgehalt dieser Bezeichnung bleibt deutlich hinter dem des Begriffs "Kontakt" zurück. Während letzterer dem Nutzer vermittelt, dass über einen so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann (eingeschlossen der Informationen über Identität, Anschrift etc.), ist die Palette der mit dem Begriff "Info" bezeichneten und zu erwartenden Informationen breit.
Fehlt bei Facebook oder Google+ das Impressum, ist ein Wettbewerbsverstoß verwirklicht. Auch Nutzer von Social Media wie Facebook müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz geschäftsmäßig erbrachter Teledienste, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG dar.
So ist das Impressum zu platzieren
Um in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten – insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – zu vermeiden, kann der Impressumspflicht beispielsweise für einen Facebook-Account denkbar einfach nachgekommen werden. Da bei Aufruf des entsprechenden Accounts auf der Startseite links stets eine Zusammenfassung der Rubrik "Info" erscheint, sollte das Impressum derart gestaltet werden, dass es unmittelbar in diesem Bereich auf der Startseite erscheint. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, ein Impressum von vornherein auf der Startseite zu platzieren.
Nach der maßgeblichen "Zwei-Klick-Rechtsprechung" des BGH reicht es auch aus, wenn etwa auf der Startseite im oberen Bereich (sodass kein Scrollen erforderlich ist) deutlich ein Link "Impressum" angebracht ist, der auf die Firmenhomepage des Maklers führt, über die sich dann mit einem 2. Klick das Impressum aufrufen lässt. Ganz elegant ist es, wenn bereits der Impressum-Button auf der Facebook- bzw. Google+-Seite unmittelbar zur Impressumseite der eigenen Homepage führt.
XING und LinkedIn
Bei XING-Nutzern hatte eine Entscheidung des LG Stuttgart ganz erheblich für Unsicherheit gesorgt. Hintergrund war die Abmahnung eines Rechtsanwalts durch einen Kollegen. Der abgemahnte Rechtsanwalt hatte im unteren Bereich seines Profils einen Link zum Impressum seiner Homepage angebracht. Dies hielt das Gericht nicht für ausreichend, weil der Link zu klein und nicht hinreichend optisch wahrnehmbar sei.
Relativiert wurde diese Entscheidung in der Berufung vor dem OLG Stuttgart. Wermutstropfen insoweit: Die Gegenseite hatte den klägerischen Anspruch anerkannt, weshalb ein Urteil ohne Entscheidungsgründe erging. Die Richter des OLG Stuttgart hatten jedenfalls deutlich gemacht – die folgenden Ausführungen sind uneingeschränkt auf die Maklerbranche übertragbar –, dass XING-Profile keine selbstständigen Telemedien i. S. d. § ...