Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis. Diese kann allerdings durchaus versagt werden.
Absolute Versagungsgründe
Die Erlaubnis ist unter folgenden Umständen zu versagen:
- Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das trifft auf Personen zu, die in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
- Der Antragsteller lebt in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet oder er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Vermutete Unzuverlässigkeit
Die Unzuverlässigkeit kann in folgenden Fällen vermutet und somit die Erteilung der Gewerbeerlaubnis versagt werden:
- bei wiederholten gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeiten oder solchen von einigem Gewicht
- bei beharrlichen Verstößen gegen die Makler- und Bauträgerverordnung
- bei illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung
- bei Steuerschulden oder nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen[1]
- bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTMG)[2]
- bei mangelnder Fachkunde, wenn es an elementarsten Grundkenntnissen fehlt
Die Erlaubnis ist nicht übertragbar und gilt nur für die im Antrag genannten Betriebsarten. Sie wird auf Lebenszeit erteilt. Eine zeitliche Beschränkung oder ein Widerrufsvorbehalt ist unzulässig. Sie kann jedoch von Anfang an oder nachträglich mit Auflagen, Anordnungen und inhaltlichen Beschränkungen erteilt werden. So kann beispielsweise die Abberufung eines Geschäftsführers zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit angeordnet bzw. zur Auflage gemacht werden.
Geldbuße bis 3.000 EUR
Die Verletzung einer Auflage kann gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 GewO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 3.000 EUR geahndet werden.
Was "unzuverlässig" ist
Wie erwähnt, stellen ungeordnete Vermögensverhältnisse insbesondere bei einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis einen Grund zur Versagung der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis dar. Der Schutz des Rechtsverkehrs gebietet dies auch. Andererseits können unverschuldete Finanzengpässe einen jeden treffen, ohne dass er deshalb gleich "moralisch" oder im Geschäftsverkehr unzuverlässig wäre. So einem Makler jedenfalls die Gewerbeerlaubnis wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse versagt wird, ist im Einzelfall zu überlegen, ob ggf. das Maklerunternehmen von einem – insoweit zuverlässigen! – Dritten geführt und sich der Makler in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis begibt. Denn Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO sind nun gerade keine fachlichen Qualifikationen.
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