Zunächst einmal erlischt die Erlaubnis wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tod der natürlichen Person oder mit dem Erlöschen der juristischen Person, der sie erteilt ist. Auch der gegenüber der Erlaubnisbehörde ausdrücklich oder schlüssig erklärte Verzicht bringt die Erlaubnis zum Erlöschen. In der Anzeige der Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 liegt jedoch nicht notwendigerweise ein Verzicht auf die Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann weiter durch Rücknahme oder Widerruf nach den Bestimmungen der §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erlöschen. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören. Des Weiteren können die für den Sitz der Hauptniederlassung zuständige Industrie- und Handelskammer und die für den Sitz von Zweigniederlassungen zuständigen Gewerbebehörden gehört werden.

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