Gemäß § 9 MaBV hat der Makler zunächst der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebs bzw. der Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Insoweit also ergänzt die MaBV die Anzeigepflicht des § 14 GewO. Dies dient dem Zweck, der zuständigen Behörde Kenntnis von Personalveränderungen im Gewerbebetrieb nach Erteilung der Erlaubnis zu verschaffen. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 34c GewO ist nämlich nicht nur auf die Person des Gewerbetreibenden selbst, sondern auch auf den Betriebs- oder Zweigstellenleiter sowie Geschäftsführer und Vorstände der juristischen Person abzuheben. Anzugeben sind nach der Bestimmung des § 9 Satz 3 MaBV Name, Geburtsname – sofern vom Namen abweichend –, Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betroffenen Person.

Die erstmalige Bestellung von Zweigstellenleitern, der Wechsel in der Betriebsleitung oder ein Wechsel in der Person des Vertreters bei juristischen Personen sind unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das kann formlos gegenüber der für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO zuständigen Behörde erfolgen. Sie kann verlangen, dass ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerberegister vorgelegt werden muss.

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