Die in §§ 10, 11 MaBV geregelten Buchführungs- und Informationspflichten sollen sowohl dem Auftraggeber des Maklers als auch der Behörde Einsicht in das Geschäftsgebaren und eine Überwachung im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung gemäß § 16 Abs. 2 MaBV ermöglichen. Die unterlassene, unvollständige, unrichtige oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Informations- und Aufzeichnungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 7, 8 MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Allerdings hat die Verletzung der Buchführungs- und Informationspflichten keine Auswirkungen auf den Maklervertrag.

§ 10 MaBV legt dem gewerbsmäßigen Makler eine besondere Buchführungspflicht auf, und zwar eine Verpflichtung zur Buchführung im gewerblichen Sinne. Sie darf nicht mit der Buchführung im handelsrechtlichen Sinne nach §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) verwechselt werden, die gemäß § 10 Abs. 6 MaBV unberührt bleibt. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Auftragsannahme in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Aufzeichnungspflicht beginnt also in dem Zeitpunkt, in dem der Makler dem Auftraggeber den Nachweis oder die Vermittlung eines Vertrags zusagt.

Nach § 10 Abs. 2 MaBV müssen die Aufzeichnungen u. a. folgende Informationen enthalten:

  • Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers
  • das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit zu entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben
  • Angabe, ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt ist; Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrags erhalten oder zu deren Verwendung er ermächtigt werden soll
  • Vertragsdauer

Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Maklern, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte nachweisen oder vermitteln, müssen außerdem die Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmender Belastungen, sowie Name, Vorname und Anschrift des Veräußerers hervorgehen.

Bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten müssen aus den Unterlagen bzw. den Aufzeichnungen die Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, die Höhe der Mietzinsforderung, ggf. eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme sowie Name, Vorname und Anschrift des Vermieters hervorgehen.

Bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über die Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohnräumen müssen die Unterlagen über die Lage des Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der Räume, die Höhe der Mietzinsforderung, ggf. eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme sowie Name und Vorname und Anschrift des Vermieters Auskunft geben.

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