Der Immobilienmakler unterliegt nicht der in §§ 16 und 17 MaBV geregelten Pflichtprüfung. Gemäß § 16 Abs. 2 MaBV kann die Behörde allerdings bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten eine außerordentliche Prüfung anordnen.

Der Makler hat dabei dem Prüfer Einsicht in sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren und die von diesem benötigten Aufklärungen und Nachweise zu erbringen. Der Prüfer ist seinerseits zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Makler zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

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