Alexander C. Blankenstein
Weder die GewO noch die MaBV sehen Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht vor. Denkbar wäre als einziger Grund für eine Ausnahme, dass der betreffende Mitarbeiter im gesamten Fortbildungszyklus keine erlaubnispflichtige Tätigkeit erbringt.
Teilzeitkräfte/Minijobber
Grundsätzlich kommt es mit Blick auf die Weiterbildungspflicht nicht auf den Umfang der Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters an. Auch Teilzeitkräfte und Minijobber unterliegen der Weiterbildungspflicht, so sie erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben.
Freie Mitarbeiter
Nicht abschließend geklärt ist, ob freie Mitarbeiter der Weiterbildungspflicht unterliegen. Der Wortlaut von § 34c Abs. 2a GewO stellt insoweit auf "unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte" Personen ab. Allgemein wird unter einem "Beschäftigungsverhältnis" eine nichtselbstständige Tätigkeit verstanden. Allerdings unterscheidet sich bereits der arbeitsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses von dem des sozialrechtlichen Verständnisses. Nach diesseitiger Auffassung unterliegen jedenfalls auch freie Mitarbeiter der Weiterbildungspflicht.
Keine Tätigkeit im Fortbildungszyklus
Letztlich gilt eine Ausnahme von der Weiterbildungspflicht nur, wenn der Beschäftigte im gesamten Fortbildungszyklus keine erlaubnispflichtige Tätigkeit entfaltet. Wohl einzig praxisrelevantes Beispiel dürfte hier die Elternzeit darstellen. Bekanntlich können Mitarbeiter nach der Bestimmung des § 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Elternzeit bis 3 Jahre in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann auch aufgeteilt werden.
Sachbearbeiter in Elternzeit
Ein Maklersachbearbeiter war seiner Weiterbildungsverpflichtung im ersten Fortbildungszyklus 2018 bis 2020 nachgekommen. Im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2022 beanspruchte er Elternzeit. Er ist verpflichtet, bis zum 31.12.2023 Weiterbildungen im gesamten Umfang von 20 Stunden zu absolvieren. Da er nämlich im maßgeblichen Weiterbildungszyklus 2021 bis 2023 eine erlaubnispflichtige Tätigkeit entfaltet hat, bleibt er weiterbildungsverpflichtet.
Fortsetzen der Elternzeit
Der Maklersachbearbeiter war seit dem 1.1.2021 in Elternzeit und kehrte am 1.1.2022 in das Unternehmen zurück. Fortgesetzt werden soll die Elternzeit ab dem 1.7.2022 und soll bis zum 30.6.2023 dauern. Auch hier ist der Mitarbeiter verpflichtet, bis zum 31.12.2023 seiner Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden nachzukommen. Tatsächlich nämlich entfaltet er im Zeitraum vom 2.1. bis zum 30.6.2022 und im Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 3.12.2023 eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.
3 Jahre Elternzeit
Beansprucht der Mitarbeiter Elternzeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2023, ist er von seiner Weiterbildungspflicht befreit, da er im gesamten Dreijahreszyklus keine erlaubnispflichtige Tätigkeit entfaltet.