Alexander C. Blankenstein
Als Regelbeispiele von Fortbildungsmaßnahmen benennt die Bestimmung des § 15b Abs. 1 Satz 3 MaBV Maßnahmen
- in Präsenzform,
- als begleitetes Selbststudium und
- als betriebsinterne Fortbildung.
Maßnahmenformen der Fortbildung
Egal, welche Form der Weiterbildung gewählt wird – Präsenzseminar, Fortbildungsmaßnahme als begleitetes Selbststudium oder betriebsinterne Fortbildungsmaßnahme –, bislang ist eine Zertifizierung von Anbietern für die Verwalterfortbildung nicht erfolgt und wird auch nicht erfolgen. Ob eine Weiterbildungsmaßnahme als solche anerkannt wird, beurteilt der zuständige Sachbearbeiter der Prüfbehörde allein danach, ob die Vorgaben der Anlage 2 zur MaBV eingehalten wurden.
Wird eine Weiterbildungsmaßnahme im Einzelfall einmal nicht als solche anerkannt, droht dem Makler dann kein Bußgeld, wenn er eine Teilnahmebescheinigung vorlegen kann, auch wenn sie eben nicht anerkannt wird. Ob er dann die Auflage bekommen kann, im aktuellen Weiterbildungszyklus eine entsprechende Mehrfortbildung zu absolvieren, ist derzeit noch ungeklärt. Ein Bußgeld kommt nicht infrage, da sich der Makler ja um seine Weiterbildung bemüht hat.
Präsenzform
Als Maßnahmen in Präsenzform kommen Online-Seminare mit Präsenzkontrolle, Tagungsveranstaltungen, Seminare und Vorträge infrage.
Begleitetes Selbststudium
Als Maßnahmen des begleiteten Selbststudiums gelten insbesondere Webinare und Blended Learning – eine Kombination aus Präsenzveranstaltung und Webinar.
Lernerfolgskontrolle erforderlich
Beim begleiteten Selbststudium ist elementar, dass eine Lernerfolgskontrolle durch den Veranstalter erfolgt. Ansonsten wird die Weiterbildung nicht anerkannt und ein Bußgeld droht. Das bloße Lesen von Fachlektüre etwa wird niemals als Weiterbildung anerkannt werden.
Die wohl verbreitetste Form des begleiteten Selbststudiums dürften Webinare darstellen. Hier erfolgt die Lernerfolgskontrolle wie folgt: Der Teilnehmer muss am Ende des Seminars am Bildschirm Fragen zu den Inhalten des Seminars bearbeiten. Die Antworten werden vom Seminaranbieter geprüft und nach bestandener Prüfung wird dem Teilnehmer die erfolgreiche Teilnahme bestätigt. Sollte die Lernerfolgskontrolle nicht erfolgreich absolviert werden, wird ein seriöser Anbieter zwar Buchung und Zahlung der Seminargebühr bescheinigen können, nicht aber eine erfolgreiche Teilnahme.
Betriebsinterne Maßnahmen
Betriebsinterne Maßnahmen können grundsätzlich mit externen Referenten oder Seminaranbietern durchgeführt werden, aber auch mit betriebsinternen Referenten. Von maßgeblicher Bedeutung ist stets, dass die Anforderungen der Anlage 2 zu § 15b MaBV erfüllt sind. Hiernach hat eine Planung und systematische Organisation zu erfolgen. Selbstverständlich muss die Eignung der Person, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführt, in Hinblick auf die Qualität der Maßnahme sichergestellt sein. Mehr ist allerdings den Verordnungsmaterialien nicht zu entnehmen.
Bei der Planung betriebsinterner Maßnahmen ist zu beachten, dass sie mit zeitlichem Vorlauf zur Durchführung konzipiert werden müssen. Es dürfen also keine Ad-hoc-Veranstaltungen durchgeführt werden frei nach dem Motto: "Heute bilden wir uns von 14 bis 16.30 Uhr fort." Die Weiterbildungsmaßnahme muss zudem für die Teilnehmer nachvollziehbar beschrieben sein, dazu sind die Inhalte der Maßnahme darzustellen. Der Weiterbildungsmaßnahme muss auch eine Ablaufplanung zugrunde liegen, zumindest müssen Beginn und Ende der Weiterbildung sowie die Pausen festgelegt sein.
Im Rahmen der systematischen Organisation müssen die Teilnehmer im Vorfeld Informationen bzw. eine Einladung zur Weiterbildungsmaßnahme erhalten – und zwar in Textform. Die Übermittlung kann also insbesondere per E-Mail erfolgen. Die Information bzw. Einladung muss Angaben zu den Zeitstunden und eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme enthalten. Allein das Thema der Weiterbildung zu nennen genügt nicht, es müssen auch die Inhalte beschrieben werden. Selbstverständlich muss die Anwesenheit der Teilnehmer dokumentiert und archiviert werden. Im Ergebnis darf jedenfalls bei der Prüfbehörde nicht der Eindruck entstehen, dass Gespräche beim Kaffeetrinken oder Mittagessen als Weiterbildung deklariert werden.
Insbesondere bei Weiterbildungsmaßnahmen in Form betriebsinterner Maßnahmen ist von größter Bedeutung, dass die Qualität der Durchführenden der Weiterbildung sichergestellt ist. Weder die GewO noch die MaBV enthalten insoweit konkrete Vorgaben. Allerdings muss beim Anbieter der Fortbildungsmaßnahme, also auch beim Makler als Anbieter einer betriebsinternen Maßnahme mit eigenen Referenten, ein Anforderungsprofil bezüglich des Weiterbildenden vorliegen, zudem muss die Qualität der Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme sichergestellt sein – und zwar durch systematische Prozesse.
Es empfiehlt sich, zunächst die Anforderungsprofile zu erstellen. Im Rahmen der systematischen Prozesse sollten diese archiviert und ständig aktualisiert werden. Mit Blick auf die systematischen Prozesse zur Sicher...