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Makler: Provision und Aufwendungsersatz

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

In aller Regel einigen sich die Parteien des Maklervertrags auf eine bestimmte Provisionshöhe. Was aber gilt, wenn gerade dies nicht geschehen ist? Da der Maklerkunde stets in seinen Entschließungen frei ist, ob er ein vom Makler akquiriertes Objekt kauft oder mietet, sollten sich Makler zumindest einen Aufwendungsersatz für den Fall sichern, dass das Objekt letztlich doch nicht erworben oder angemietet wird. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Verkäufer oder Vermieter plötzlich doch nicht mehr verkaufen oder vermieten will.

1 Provision

Über die Höhe von Provisionen schweigt sich das Gesetz – mit einer in der Praxis bedeutsamen Ausnahme für den Bereich der Wohnungsvermittlung – aus.

1.1 Kauf/Verkauf

Der Gesetzgeber ging grundsätzlich davon aus, dass die Maklervertragsparteien eine bestimmte Provisionshöhe vereinbart haben, was in § 652 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt. Lediglich für den Fall, dass eine derartige Vereinbarung unterblieben und die Höhe der Vergütung des Maklers nicht ausdrücklich geregelt ist, bestimmt die Vorschrift des § 653 Abs. 2 BGB, dass der Makler Anspruch auf die "übliche" Maklerprovision hat. Wurde im Maklervertrag eine bestimmte Provisionshöhe vereinbart, ist für eine Anwendung des § 653 Abs. 2 BGB allerdings kein Platz. Da die Bestimmung des § 653 BGB voraussetzt, dass der Interessent dem Makler eine Maklerleistung "übertragen" hat, greift sie nur, wenn ein Maklervertrag geschlossen wurde – egal ob schriftlich, in Textform oder konkludent – und lediglich die Frage der Provision nicht geregelt ist.

 
Praxis-Beispiel

"Nach Vereinbarung"

Der Makler wird vom Grundstückseigentümer beauftragt, die Gelegenheit zum Abschluss eines Verkaufsvertrags nachzuweisen oder zu vermitteln. Daraufhin übersendet ihm der Makler einen von ihm unterschriebenen Maklervertrag mit einem Pro...

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