Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten beim Immobilienkauf vorgelegt. Wer den Makler beauftragt, zahlt und kann maximal 50 % der Provision an die jeweils andere Partei umlegen. Das soll zunächst nur bei selbstgenutztem Wohneigentum gelten.

Der Gesetzentwurf, den die Bundesregierung veröffentlicht hat, soll bis spätestens März 2020 in den Bundesrat gehen. Mit einem Inkrafttreten wird im Sommer oder Herbst 2020 gerechnet.

Der bisherige Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sah noch das sog. Bestellerprinzip für den Immobilienkauf vor: Wer den Makler beauftragt, sollte die Kosten alleine tragen müssen. Die Grünen forderten im Mai 2019 außerdem eine Deckelung der Maklercourtage auf 2 %. Ihr Argument: Die Provision sei viel zu hoch und liege im europäischen Vergleich mit bis zu 7,14 % am obersten Ende.

Bereits im überarbeiteten Referentenentwurf vom September war vom Bestellerprinzip für den Immobilienkauf und einer Deckelung der Maklerprovision auf 2 % dann schon keine Rede mehr. Diesem Sinneswandel ging eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 8. Mai voraus. Immobilienbranche und Bundesbauministerium hatten den Entwurf in der Fassung von August 2018 massiv kritisiert.

Und was ist nun neu im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Maklerprovision?

Käufer und Verkäufer können wie bisher provisionspflichtig einen Makler beauftragen. Wer einen Makler nicht zuerst beauftragt hat, soll höchstens so viel Provision zahlen müssen, wie der erste Auftraggeber – also maximal die Hälfte der Gesamtprovision.

Ist die Marktlage schlecht, kann es passieren, dass der Käufer deutlich weniger bezahlen will und muss als der Verkäufer, sollte dieser den Makler beauftragt haben. Für den Makler bedeutet das unter anderem, dass er beide Seiten umfassend beraten und beide Parteien von seinem Provisionsanspruch überzeugen muss. Der Käufer soll dem Entwurf zufolge erst dann verpflichtet sein, die Provision zu zahlen, wenn der Verkäufer den Nachweis der Zahlung erbracht hat. Als möglicher Nachweis soll zum Beispiel ein Überweisungsbeleg dienen können.

Die Neuregelung soll nur bei selbstgenutzten Wohnimmobilien (Wohnungen, Einfamilienhäuser, auch mit Einliegerwohnung) gelten, aber nicht für Wohnobjekte mit 2 Wohnungen und mehr. Ausgenommen sind auch Gewerbeimmobilien. Der Maklervertrag soll künftig zudem der Textform bedürfen. Der Verwaltungsaufwand für den Makler würde dadurch nicht nur organisatorisch, sondern auch kundenorientiert größer.

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