Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
Weitere Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Maklers ist, dass der Hauptvertrag infolge der Tätigkeit des Maklers, also des Nachweises oder der Vermittlung, zustande kommt. Die Tätigkeit des Maklers muss also ursächlich für das Zustandekommen des Hauptvertrags gewesen sein. Zu beachten ist insoweit, dass die Maklertätigkeit nicht alleinige Ursache für den Abschluss des Hauptvertrags sein muss. Vielmehr genügt bereits ein wesentlicher mitursächlicher Beitrag des Maklers. Hingegen genügt für die Kausalität nicht der schlichte Eintritt des Erfolgs, der Abschluss des Hauptvertrags muss sich als Arbeitserfolg der Maklerleistung erweisen. Ist die Maklertätigkeit nicht kausal bzw. ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrags, hat der Makler keinen Anspruch auf Provision.
Die Frage der Kausalität bzw. Ursächlichkeit der Maklertätigkeit stellt sich in erster Linie bei behaupteter Vorkenntnis des Maklerkunden, wenn der Abschluss des Hauptvertrags erst geraume Zeit nach erbrachter Maklertätigkeit erfolgt und wenn für den Maklerkunden mehrere Makler tätig werden. Für die Kausalität zwischen Nachweistätigkeit und Abschluss eines Hauptvertrags trägt der Makler grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.
1 Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
Provisionsschädlich kann eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs sein. Zwischen der Leistung des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrags liegt ein Ereignis, weshalb die ursprüngliche Maklertätigkeit nicht mehr als ursächlich für den Hauptvertragsschluss angesehen werden kann.
Kündigung des Maklervertrags
Vermeintlich findige Maklerkunden versuchen, sich in diesem Zusammenhang häufig von ihrer Provisionspflicht zu befreien, indem sie einfach den Maklervertrag kündigen. Das kann allerdings keine Unterbrechung des Kausalverlaufs bewirken.
Kündigung des Maklervertrags
Der Eigentümer eines Hausgrundstücks hat den Makler mit dem Nachweis bzw. der Vermittlung einer Verkaufsgelegenheit beauftragt. Daraufhin ist der Makler entsprechend tätig geworden und hat dem Eigentümer eine Liste mit fünf Interessenten samt Kontaktdaten übergeben. Der Eigentümer kündigt kurz darauf den Maklervertrag und schließt mit einem der vom Makler nachgewiesenen Interessenten den Kaufvertrag. Gegen seine Provisionspflicht wendet der Maklerkunde ein, durch die Kündigung des Maklervertrags sei die Kausalität unterbrochen worden.
Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Der Maklerkunde konnte ja nicht aufgrund des bestehenden Maklervertrags sein Haus verkaufen, sondern aufgrund der eigentlichen Maklertätigkeit. Für die Kausalität ist allein entscheidend, dass der Kunde durch die Maklertätigkeit in die Lage versetzt wurde, den Hauptvertrag abzuschließen.
Anders sieht es aus, wenn der Makler seine eigentliche Maklerleistung, also den Nachweis oder die Vermittlung, erst nach Kündigung des Maklervertrags erbringt. Das hat aber ebenfalls nichts mit einer Unterbrechung des Kausalverlaufs zu tun. Wenn der Maklerkunde nach Kündigung des Maklervertrags noch Maklerleistungen entgegennehmen und auf deren Grundlage einen Hauptvertrag schließen würde, wäre immer noch die Maklertätigkeit kausal für den Hauptvertragsschluss. Fraglich ist allein, ob der Makler ggf. Anspruch auf eine Provision hätte. Diese Frage wäre ganz klar mit Nein zu beantworten, selbst wenn dem Makler ein befristeter Alleinauftrag erteilt wurde und der Kunde diesen vor Ablauf der Befristung gekündigt hat. Der Auftraggeber eines Maklers ist stets frei, seine Verkaufsabsicht aufzugeben. Wenn also der Maklerkunde den Maklervertrag gekündigt hat und der Makler dennoch Maklerleistungen erbringt, tut er das auf eigenes Risiko. Dies entspricht letztlich der aufgedrängten Maklerleistung, bei der der Makler beispielsweise einen vollständigen Nachweis erbringt, obwohl noch gar kein provisionspflichtiger Maklervertrag besteht.
Zeitablauf
Als typische Fälle einer Unterbrechung des Kausalverlaufs gelten lange zeitliche Abstände zwischen dem Zeitpunkt der maßgeblichen Maklertätigkeit und dem Abschluss des Hauptvertrags. Um den Provisionsanspruch des Maklers untergehen zu lassen, muss die Zeitspanne allerdings groß sein. In diesem Zusammenhang ist zunächst grundsätzlich zu beachten, dass die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags dann vermutet wird, wenn der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand nachfolgt. Als angemessener Zeitabstand gilt insoweit der Zeitraum eines Jahres zwischen Maklertätigkeit und Abschluss des Hauptvertrags. Unzweifelhaft ergibt sich der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang dann von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss gar noch früher fo...