Nachdem mit dem "Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung" das Bestellerprinzip eingeführt wurde, sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 WoVermRG die Textform für den Wohnungsvermittlungsvertrag vor. Die Neuregelung des § 656a BGB sieht die Textform auch für Maklerverträge vor, die auf den Nachweis oder die Vermittlung von Einfamilienhäusern und Wohnungen gerichtet sind. Hiermit sollen Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsabschlusses von vornherein vermieden werden.

Die Textform ist in der Bestimmung des § 126b BGB geregelt. Hiernach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Zudem muss die Form dazu geeignet sein, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Die Erklärung muss also zur dauerhaften Wiedergabe in geeigneter Weise abgegeben werden. Diesen Anforderungen genügen Verkörperung auf Papier, Diskette, CD-ROM sowie E-Mail oder (Computer-)Fax.[1] Bei elektronischer, durch E-Mail übermittelter Erklärung genügt es, dass der Empfänger sie ausdrucken und speichern kann. Nicht erforderlich ist, dass der Empfänger sie auch tatsächlich ausdruckt. Bei Texten, die in eine Homepage eingestellt sind, dem Empfänger aber nicht übermittelt werden, ist die Textform nur dann gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download seitens des Empfängers kommt.[2]

In der Erklärung muss die Person des Erklärenden genannt sein, also der Aussteller. Eine mechanisch hergestellte Unterschrift reicht aus, selbst die bloße Namensangabe genügt.

[1] LG Kleve, Urteil v. 22.11.2002, 5 S 90/02, NJW-RR 2003, 196.

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