Alexander C. Blankenstein
Ein Widerrufsrecht hat lediglich der Verbraucher, nicht der Unternehmer. Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 13 BGB gilt als Verbraucher "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können". Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, das heißt als Träger von Rechten und Pflichten. Nicht zu den Verbrauchern zählen juristische Personen, selbst wenn es sich bei diesen etwa um einen Idealverein oder eine gemeinnützige Stiftung handelt.
Der Verein
Der Labrador-Club "Flocke und Co." will ein Vereinsheim anmieten. Als Verein und somit juristische Person besteht kein Widerrufsrecht, soweit ein Makler eingeschaltet wird.
Alle natürlichen Personen gelten ohne Rücksicht auf ihren intellektuellen oder ökonomischen Status als Verbraucher, soweit sie außerhalb ihres beruflichen oder gewerblichen Tätigkeitsbereichs handeln. Selbstverständlich zählen dazu ebenso diejenigen, die keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Wohnungseigentümergemeinschaften können Verbraucher sein, vorausgesetzt, das Rechtsgeschäft wird für einen privaten Zweck vorgenommen.
Die GbR
Die "Angelfreunde Petri Heil" GbR möchte ein Wochenendhäuschen für gemeinsame Angelausflüge mieten. Hier fungiert die GbR als Verbraucherin, da sie das Wochenendhäuschen zu privaten Zwecken mieten möchte.
Sie würde dann nicht als Verbraucherin anzusehen sein, wenn das Wochenendhäuschen angemietet werden soll, um anderen Anglern gegen Entgelt Kost und Logis anzubieten.
Ganz allgemein muss die natürliche Person das Rechtsgeschäft für einen privaten Zweck vornehmen.
Die natürliche Person
- Rechtsanwalt R mietet ein Wohnhaus für sich und seine Familie an. Er fungiert als Verbraucher, da das Haus zu eigenen Wohnzwecken dienen soll.
- Mietet R eine Etage in einem Wohn- und Geschäftshaus an, um dort seine Anwaltskanzlei zu betreiben, handelt er nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer gemäß § 14 BGB, da das Mietobjekt nicht privaten Zwecken dient, sondern beruflichen.
- R möchte ein Haus anmieten, um in einer Etage seine Anwaltskanzlei zu betreiben. Im Übrigen soll das Haus für ihn und seine Familie zu Wohnzwecken dienen. Schließt R einen einheitlichen Mietvertrag über das ganze Haus, handelt er als Verbraucher, da das Haus nicht überwiegend zu beruflichen Zwecken gemietet wird.
- R mietet eine Etage in einem Wohn- und Geschäftshaus an, um dort seine Anwaltskanzlei zu betreiben. Einer der Räume nebst zugehörigem Duschbad soll als Schlafstätte dienen. In diesem Fall gilt R nicht als Verbraucher, da die gemietete Etage überwiegend zu beruflichen Zwecken genutzt wird.
Wendet sich R also an einen Makler, damit dieser ihm geeignete Räumlichkeiten nachweist oder die Gelegenheit zum Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags vermittelt, handelt es sich beim Maklervertrag je nach Fallkonstellation um einen Verbrauchervertrag und sein Kunde R muss über sein Widerrufsrecht hinsichtlich dieses Maklervertrags aufgeklärt werden. Zusätzlich zu beachten sind die Regelungen zum "Bestellerprinzip".
Als Verbraucher kann auch derjenige gelten, der im großen Stil sein eigenes Vermögen verwaltet. Wer also etwa Eigentümer einer Vielzahl von Immobilienobjekten, darunter ggf. auch millionenschweren Objekten, ist, wird hierdurch noch nicht automatisch zum Unternehmer. Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte.
Maßgebend sind allerdings stets die Umstände des konkreten Einzelfalls. Wer dem Makler in einer Angelegenheit, in der es um ein Objekt mit 14 Wohn- und Gewerbeeinheiten geht, als "Liegenschaftsverwaltung" gegenübertritt und dem Vortrag des Maklers, wonach der Kunde mehrere weitere größere Immobilien besitze und mit den Erträgnissen seinen gesamten Lebensunterhalt bestreite, nicht substanziiert entgegentritt, riskiert, dass das Gericht ihn nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer ansieht.