Alexander C. Blankenstein
Das Widerrufsrecht bei Verträgen zwischen Verbraucher und Makler bereitet Schwierigkeiten im Hinblick auf das Zustandekommen eines konkludenten Vertragsschlusses. Maßgeblich ist ja, dass dieser erst dann zustande kommt, wenn der Makler auf Verlangen des Auftraggebers in Kenntnis eines eindeutigen und ausdrücklichen Provisionsverlangens Maklerleistungen entfaltet. Die Widerrufsfrist beginnt jedenfalls erst zu laufen, wenn der Auftraggeber über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Deshalb sollte das Exposé selbst – egal, ob in Papier- oder Datenform – eine Widerrufsbelehrung enthalten. Im Fall der Fälle muss der Makler jedenfalls beweisen, dass er seinen Auftraggeber über das Widerrufsrecht belehrt hat, zudem die ausdrückliche Einwilligung seines Auftraggebers, seine Tätigkeit bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entfalten. Selbstverständlich reicht es hier nicht aus, wenn der Makler beispielsweise im Exposé auf die Folgen sofortiger Tätigkeitsentfaltung hinweist. Es würde auch nicht genügen, wenn das Exposé einen Hinweis enthält, dass infolge unterbliebenen Widerspruchs der Auftraggeber mit einer sofortigen Tätigkeitserbringung einverstanden ist.
Wurde kein "ausdrücklicher" Maklervertrag geschlossen, wartet der Makler also entweder die 14-tägige Widerrufsfrist ab, nachdem sein Auftraggeber (weitere) Maklertätigkeiten in Anspruch nehmen will – was selbstverständlich wenig sinnvoll und auch nicht ganz ungefährlich ist. Oder er sorgt für klare Verhältnisse, indem er dem Auftraggeber infolge seines Wunsches nach (weiteren) Maklertätigkeiten (nochmals) eine gesonderte Widerrufsbelehrung zukommen lässt. Will der Auftraggeber, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist für ihn tätig wird, und kann dieser ggf. bereits eine vollständige Nachweis- bzw. Vermittlungsleistung erbringen, sollte der Makler um entsprechende Bestätigung durch Gegenzeichnung der Widerrufsbelehrung oder um anderweitige beweisbare Bestätigung bitten. Im Fall der Online-Kommunikation empfiehlt es sich, wenn der Makler seinen Auftraggeber bittet, per E-Mail oder Telefax zu bestätigen, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden soll.
Textform beachten
Vorerwähnte Problematik mit Blick auf das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrags stellt sich bereits nach derzeitiger Rechtslage dann nicht, wenn der Makler für den Wohnungssuchenden bezüglich eines Mietvertrags nachweisend oder vermittelnd tätig wird. Der Maklervertrag gerichtet auf eine Wohnungsvermittlung bedarf nämlich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WoVermRG der Textform des § 126b BGB.
Entsprechendes gilt für Maklerverträge, die den Nachweis oder die Vermittlung von Kaufverträgen über Einfamilienhäuser oder Wohnungen zum Inhalt haben. Nach der neuen Bestimmung des § 656a BGB müssen auch derartige Verträge der Textform entsprechen. In den vorgenannten Bereichen können Maklerverträge nur dann zur Entstehung kommen, wenn das in Textform abgegebene Angebot des Maklers von seinem Kunden ebenfalls in Textform angenommen wurde. Ausreichend ist insoweit, dass der Maklerkunde in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens des Maklers diesen in Textform um die Entfaltung weiterer Tätigkeiten bittet.