Mangelhafte Fliesenarbeiten

Ein Bundesland hatte einen Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung einer Maßregelvollzugsklinik beauftragt. Der Bau wies mangelhafte Fliesenarbeiten auf, sodass das Land Schadensersatz wegen mangelhafter Fliesenarbeiten in 138 Nasszellen und 11 Küchen i. H. v. rund 3,2 Millionen EUR verlangte. Die Summe setzt sich zusammen aus den voraussichtlichen eigentlichen Mängelbeseitigungskosten und – was den weit größeren Schaden ausmacht – den voraussichtlichen Kosten der im Zuge der Mangelbeseitigung erforderlich werdenden stationsweisen Auslagerung der Klinik.

Mangelbeseitigung noch offen

Im Zeitpunkt der Geltendmachung hatte das Land die Mangelbeseitigung noch nicht durchgeführt. Der beklagte Generalunternehmer ist daher der Ansicht, dass ein Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen jedenfalls in diesem Zeitpunkt noch nicht gefordert werden könne.

Mangel entspricht Schaden

Das Oberlandesgericht – das in der Berufungsinstanz zu entscheiden hatte – teilte die Ansicht des Unternehmers nicht. Es entspräche gefestigter, allerdings in letzter Zeit vereinzelt nicht ohne Widerspruch gebliebener höchstrichterlicher Meinung, dass grundsätzlich der Besteller einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen auch dann habe, wenn der Mangel im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung noch möglich sei. Das Gericht begründete das damit, dass der Mangel selbst bereits der Schaden sei. Ein Besteller könne abweichend von § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde. Es spiele keine Rolle, ob der Besteller den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwende.

(OLG Köln, Urteil v. 10.11.2016, 7 U 97/15)

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?