Das steht im Urteil
- Eine von einem Reiseunternehmer angebotene Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers des Reisenden zum Abfahrtshafen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG eine einheitliche Reiseleistung.
- Wird der Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und wird die Kreuzfahrtschiffsreise im Drittlandsgebiet erbracht, unterliegt (nur) der Bustransfer der Margenbesteuerung nach § 25 UStG.
- Der Abzug von Vorsteuerbeträgen hinsichtlich des Bustransfers ist ausgeschlossen.
Der Sachverhalt
K organisierte Kreuzfahrten im Drittlandsgebiet und charterte hierfür Schiffe. Für Anreisen zu Abfahrtshäfen im Gemeinschaftsgebiet bot K Bustransfers durch selbstständige Unternehmer an. K sah den Bustransfer – wie die Schiffsreisen – als steuerfrei an, da es sich um unselbstständige Hilfsleistungen handele. Das Finanzamt ging dagegen von der Margenbesteuerung unterliegenden Leistungen aus. Die hierfür von K aufgewendeten Beträge hätten den Zahlungen der Reiseteilnehmer entsprochen, sodass sich keine Marge und daher keine Umsatzsteuer ergäben. Gleichzeitig sei der Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen ausgeschlossen. Klage und Revision blieben erfolglos.
Die Entscheidung des BFH
Für eine einheitliche Reiseleistung besteht ein Aufteilungsgebot. Die Steuerfreiheit der Reiseleistung kommt nur in Betracht, wenn und soweit die entsprechende Reisevorleistung tatsächlich im Drittlandsgebiet bewirkt wurde. Das war hier hinsichtlich der Bustransfers nicht der Fall. K ist nicht berechtigt, die für die Transfers in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Hinweis
§ 25 UStG enthält eine Sonderregelung für Reiseleistungen, soweit ein Reiseunternehmer Reisevorleistungen bezogen und gegenüber Reisenden im eigenen Namen erbracht hat. Die Reiseleistung ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Reiseunternehmer an einen Reisenden im Rahmen einer Reise mehrere derartige Leistungen, gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Die Reiseleistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet erbracht werden.
Kommentar
Der Vorteil der Sonderregelung für Reiseunternehmer besteht darin, dass die Reiseleistung mit einer geringeren Bemessungsgrundlage als im Normalfall besteuert wird. Die Leistung wird nicht wie sonst nach dem Betrag (abzüglich Umsatzsteuer) bemessen, den der Empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Angesetzt wird vielmehr lediglich die Differenz zwischen dem Betrag, den der Reisende für die Reise aufwendet, und dem Betrag, den der Reiseunternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet – jeweils abzüglich Umsatzsteuer. Im Gegenzug ist der Reiseunternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Vorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 19.10.2011, XI R 18/09